Element-Insolvenz: Was Vermittler jetzt wissen müssen

Symbolbild Insolvenz
Foto: Bildagentur PantherMedia / Boris Zerwann
Das vorläufige Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren.

Die Insolvenz des digitalen Versicheres Element stellt Vermittler und ihre Kunden vor zahlreiche Herausforderungen. Die auf Vermittlerrecht spezialisierte Kanzlei Wirth Rechtsanwälte informiert über die wichtigsten Entwicklungen und rechtlichen Aspekte.

Allgemeines zur Insolvenz

Was ist der aktuelle Status des Insolvenzverfahrens? Am 8. Januar 2025 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Element Insurance AG eröffnet. Ziel ist die Sicherung des Vermögens und die Prüfung einer Übertragung der Verträge auf einen solventen Versicherer. Der endgültige Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus. Bis dahin bleibt der vorläufige Insolvenzverwalter Friedemann Schade dafür verantwortlich, den Betrieb zu sichern.

Warum wurde der Insolvenzantrag gestellt? Element meldete am 20. Dezember 2024 eine Überschuldung, nachdem der wichtigste Rückversicherer sein Engagement beendet hatte. Dies führte zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und einem Antrag der Bafin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Welche Versicherungsverträge sind betroffen? Betroffen sind Sach- und Unfallversicherungen wie Wohngebäude-, Unfall-, Fahrrad-, Haftpflicht- und Tierkrankenversicherungen. Lebensversicherungen sind nicht betroffen, da Element keine Lizenz für diese Bereiche hatte. Insbesondere Policen von Partnerunternehmen wie Auto Protect, Asspario, Mailo und Panda, bei denen Element als Risikoträger auftritt, sind betroffen.


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Auswirkungen des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Wie wirkt sich das vorläufige Insolvenzverfahren auf die Versicherungsverträge aus? Die Versicherungsverträge bleiben bestehen, jedoch sind Schadenzahlungen ausgesetzt. Während der Prüfung möglicher Bestandsübertragungen können Versicherungsnehmer keine neuen Ansprüche geltend machen.

Was passiert bei bereits gemeldeten Schäden? Gemeldete Schäden werden vom Insolvenzverwalter geprüft, aber erst nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens bearbeitet. Die Regulierung erfolgt, wenn über das Sicherungsvermögen eine Deckung sichergestellt ist. Versicherten steht ein vorrangiger Anspruch zu, aber eine anteilige Schadensregulierung ist wahrscheinlich.

Was ist die rechtliche Grundlage für das vorläufige Verfahren? Das vorläufige Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO) dient dazu, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren. Versicherer dürfen währenddessen keine neuen Verträge abschließen oder bestehende Verträge erweitern.

Auswirkungen eines endgültigen Insolvenzverfahrens

Was ändert sich bei Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens? Nach Paragraf 16 VVG enden alle Versicherungsverträge einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch. Der Insolvenzverwalter wird die Gläubiger über Fristen und das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen informieren. Kunden können anteilige Prämien zurückfordern. Noch ist nicht bekannt, ob und ggf. wann das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Welche Konsequenzen hat dies für Versicherungsmaklerinnen und -makler? Sie sollten sicherstellen, dass Sie ihre Kunden rechtzeitig über Alternativen informieren. Bei automatischem Vertragsende besteht die Gefahr, dass Kunden ohne Versicherungsschutz verbleiben. Im Raum steht in jedem Einzelfall die Überlegung, lieber eine Doppelversicherung zu haben, als am Ende keinen hinreichenden Versicherungsschutz. Die Dokumentation der Beratung wird zur Vermeidung von Haftungsrisiken dringend empfohlen.

Wie wirkt sich das Sicherungsvermögen aus? Das Sicherungsvermögen wird gemäß Paragraf 315 VAG vorrangig für die Ansprüche der Versicherungsnehmer verwendet. Falls es nicht ausreicht, erfolgt eine nur quotale Schadensregulierung. Sie sollten betroffene Kunden auf diese Unsicherheit hinweisen.

Ist eine fristlose Kündigung sinnvoll? Eine fristlose Kündigung der betroffenen Verträge kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, ist jedoch nicht immer die beste Lösung. Die Insolvenz allein gibt kein Sonderkündigungsrecht. Sie sollten folgende Aspekte beachten: 

  • Prüfung der Alternativen: Kunden sollten vor einer Kündigung eine Ersatzversicherung abgeschlossen haben, um Versicherungslücken zu vermeiden. Doppelversicherungen sind fehlendem Versicherungsschutz klar vorzuziehen.
  • Kündigungsrechte: Bei Tarifen mit täglichem Kündigungsrecht (zum Beispiel einigen Asspario-Policen) kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden.
  • Einzelfallentscheidung: Fristlose Kündigungen sollten individuell geprüft und nur bei unzureichendem Schutz des bestehenden Vertrags erwogen werden. Sie sollten alle Beratungsschritte dokumentieren.
Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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