Reichen die Leistungen aus gesetzlicher und – falls vorhanden – privater Pflegeversicherung sowie Rente und Ersparnisse des Pflegebedürftigen nicht für die Finanzierung der Pflegekosten aus, springt zunächst der Staat ein. Das Sozialamt prüft daraufhin, ob es das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückfordern kann.
„Der sogenannte Elternunterhalt muss nur dann gezahlt werden, wenn die Kinder dadurch keine spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen müssen. Zudem soll ihre Altersvorsorge durch eventuell zu leistende Unterhaltszahlungen möglichst nicht behindert werden“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank.
Ist Unterhalt zumutbar?
Laut der bundesweit als Maßstab geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ hat ein lediges Kind Anspruch auf einen „angemessenen Selbstbehalt“ von mindestens 1.800 Euro netto zuzüglich der Hälfte seines darüber hinausgehenden Einkommens. Hinzu kommen gegebenenfalls Freibeträge für eigene Kinder.
„Kostet die Warmmiete mehr als 480 Euro, können erhöhte Zahlungen für den Lebensunterhalt oder Leistungen im Rahmen der Altersvorsorge belegt werden, kann man dies gegenüber dem Sozialamt schriftlich begründen und den Selbstbehalt so unter Umständen erhöhen“, ergänzt Anja Maultzsch.
Ist das Kind verheiratet, erhöht sich sein Selbstbehalt um 1.440 Euro, einschließlich 380 Euro für die Warmmiete. Reicht das Einkommen allein nicht aus, um die Pflegekosten des bedürftigen Elternteils zu bezahlen, sind unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich dazu verpflichtet, ihr Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzubringen.
Das sogenannte Schonvermögen bleibt aber unangetastet. „Dazu gehören unter anderem eine selbst genutzte Immobilie, eine angemessene Notfallreserve sowie Rücklagen für die Altersvorsorge in Höhe von fünf Prozent des durchschnittlich erhaltenen Jahresbruttoeinkommens zuzüglich Zinsen“, so die Postbank-Expertin.(dr)
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