Emissionen bis acht Millionen Euro ohne Prospekt

Romba scheinen es die ICOs besonders angetan zu haben. Jedenfalls hat er schon in dem Cash.Special „Rendite+“ in Heft 4/2018 einen lesenswerten Beitrag dazu beigesteuert, in dem Fall zusammen mit seinem Kanzleikollegen Dr. Robert Oppenheim.

Mir persönlich fehlt zu Bitcoins, ICOs & Co. mangels technischem Verständnis (respektive Vorstellungskraft) noch ein wirklicher Zugang. Aber sicherlich liegen Romba und seine Kollegen von Lindenpartners richtig.

Doch auch für herkömmliche Emittenten ergeben sich durch die Acht-Millionen-Grenze wesentliche Erleichterungen, wie auch Romba und Patz betonen. Schließlich können auf diese Weise inklusive Fremdkapital Investitionen bis zu einer Größenordnung von 20 Millionen Euro ohne aufwändigen Prospekt (und dessen zeitraubende Genehmigung durch die BaFin) finanziert werden.

Befreiung nur für Wertpapiere

Allerdings, und das ist der Haken an der Sache, gilt die Prospektbefreiung nur für Wertpapiere. Es darf sich also weder um ein Investmentvermögen nach KAGB noch um eine Emission nach Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder irgendetwas anders handeln. Damit ist auch der Vertrieb eingeschränkt: Er darf nur über Finanzdienstleistungsinstitute erfolgen, nicht über freie Vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung.

Zudem wird der ohnehin schwer verständlichen und teilweise wenig nachvollziehbaren Regulierungs-Systematik eine weitere Facette hinzugefügt. Das beginnt schon mit dem Kürzel-Salat für die vorgeschriebenen zwei- bis dreiseitigen Anleger-Kurzinfos.

Bisher gibt es die „wesentlichen Anlegerinformationen“ (wAI) bei alternativen Investmentfonds (AIFs), das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bei VermAnlG-Emissionen sowie das Key Information Dokument (KID) – zu deutsch: Basis-Informationsblatt (BIB) – für „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (PRIIPs). Künftig tritt daneben noch das Wertpapier-Informationsblatt (WIB).

Seite 3: WIB, VIB, wAI und KID

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