WIB, VIB, wAI und KID: Alle diese Papiere haben die gleiche Funktion, aber unterschiedliche Bezeichnungen und abweichende gesetzliche Anforderungen. Von einer Vereinheitlichung kann also keine Rede sein. Das gilt auch für die Grenzwerte der Prospektfreiheit.
So soll die Grenze für prospektfreie „Schwarmfinanzierungen“ im VermAnlG von 2,5 Millionen Euro mit dem neuen Gesetz nicht angetastet werden. Der Bundesverband Crowdfunding hat zudem schon im April kritisiert, dass zum Beispiel GmbH-Anteile, die weder Wertpapiere sind noch unter das VermAnlG fallen, anders als Aktien (= Wertpapiere) nur unter die generelle Bagatellgrenze fallen und damit lediglich bis zu insgesamt 100.000 Euro ohne Prospekt platziert werden dürfen. Auch das KAGB sieht keine prospektfreien Emissionen vor.
Wirklich Sinn machen die unterschiedlichen Grenzen in der Tat nicht. Schließlich ist es für den einzelnen Anleger vollkommen unerheblich, wie hoch die Gesamtemission ist, zumal bei den WIB-Emissionen ab einer Million Euro die gleichen Höchstbeteiligungen gelten sollen wie derzeit schon bei den Schwarmfinanzierungen: Grundsätzlich 1.000 Euro und unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen maximal 10.000 Euro pro Anleger.
Skurrilität der Gesetzgebung
Die Vorschriften zielen in erster Linie auf das Crowdinvesting ab, das irgendwie hip ist und von Bürokratie entlastet werden soll. Im Gegenzug sollen die einzelnen Anleger keine übermäßig hohen betragsmäßigen Risiken eingehen (können). Das ist grundsätzlich sicherlich sinnvoll, mit der Höchstgrenze auch bei den WIB-Emissionen wird aber eine Skurrilität der Gesetzgebung noch vertieft: Der Widerspruch zu der Mindestbeteiligung von 20.000 Euro pro Anleger bei geschlossenen AIFs ohne Risikomischung.
Schließlich definiert der Gesetzgeber mit der selben Begründung – dem erhöhten Risiko nämlich – in dem einen Fall eine Höchst- und in dem anderen eine Mindestgrenze. Das allerdings ist nicht neu und scheint niemanden wirklich zu stören.
Jedenfalls stehen keine Forderungen im Raum, bei nicht risikogemischten Fonds die Mindest- durch eine Maximalbeteiligung zu ersetzen (was in Hinblick auf den Anlegerschutz – sofern man einen solchen an dieser Stelle überhaupt für erforderlich hält – sicherlich angebrachter wäre). Änderungen sind insofern aber auch im Rahmen des neuesten Gesetzesvorhabens nicht zu erwarten.
Also: Es mag wohl zutreffen, dass die neue Acht-Millionen-Grenze den Wertpapier- und vor allem Krypto-Emissionen interessante Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Die Systematik der Regulierung wird damit aber nicht eben stringenter.
Lesen Sie den gesamten Artikel von Eric Romba und Dr. Anika Patz in der aktuellen Cash.-Ausgabe 6/2018 (noch bis 20. Juni im Handel).
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
Der nächste Löwer-Kommentar erscheint urlaubsbedingt erst am 19. Juni.
Foto: Florian Sonntag