Verbotene Werbung um Anleger durch Anlegerschutzanwälte?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anleger von geschlossenen Fonds Anspruch darauf haben, die Namen und Adressen von Mitgesellschaftern zu erhalten. Nach Erhalt dieser Daten wenden sich vermehrt sogenannte Anlegerschutzanwälte direkt an Anleger. Fraglich ist, ob ein solches Vorgehen erlaubt ist und ob ein Emittent hiergegen vorgehen kann.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
„Der Einzelfall muss beachtet und das Vorgehen genau geprüft werden.“

Sofern ein Emittent werbend am Markt nicht mehr tätig ist wird es schwer sein, alleine auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes vorzugehen. Ein Unterlassungsanspruch wird wohl nicht geltend gemacht werden können.

Kein Wettbewerbsverstoß wenn Emittent nicht mehr aktiv am Markt

Grund hierfür ist, dass ein notwendiges Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben ist, so das Oberlandesgericht Saarbrücken:

„Zwar kann die Klägerin ihr Verfügungsgesuch nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Paragrafen 8 Abs.1 , 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Paragraf 43 b BRAO stützen. Aufgrund der abschließenden Regelung des Paragrafen 8 Abs.3 UWG sind weder die von einem Wettbewerbsverstoß im Vertikalverhältnis betroffenen Verbraucher (Paragraf 2 Abs.2 UWG) noch sonstige Marktteilnehmer (Paragraf 2 Abs.1 Nr.2), sofern sie nicht Mitbewerber i.S.v. Paragraf 8 Abs.3 Nr.1 UWG sind oder es sich um eine der in den Nr. 2 bis 4 genannten qualifizierten Einrichtungen handelt, anspruchsberechtigt.

Freiberufler: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des Paragraf 2 Abs.1 Nr.3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Freiberufler können Mitbewerber sein, jedoch fehlt es zwischen den Streitparteien nach der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung und den jeweils angebotenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Individualschutz von Nichtmitbewerbern wird durch das Bürgerliche Recht sichergestellt (vergleich Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. Rn. 3.27 und 3.4 zu Paragraf 8 UWG mwNw.).“
(Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 07. August 2007 – 4 U 106/07 –).

Seite 2: Emittent noch werbend am Markt tätig

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