Mit einer Verspätung von mehreren Monaten liegt nun endlich der erste Referentenentwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für den freien Vertrieb vor. Demnach kommt unter anderem die Pflicht der Finanzdienstleister zur Aufzeichnung von Telefonaten.
Mit der neuen Verordnung sollen die Regelungen der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die bereits Anfang 2018 in Kraft getreten ist, nun auch für den freien Vertrieb mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung umgesetzt werden.
Der Entwurf mit Datum von gestern (7. November) stammt aus dem Ministerium für Wirtschaft und Energie von Minister Peter Altmaier (CDU). Er umfasst inklusive Begründung 22 Seiten und fasst große Teile der FinVermV neu.
Pflicht zur Telefonaufzeichnung
Neben neuen Vorschriften zur Aufklärung des Anlegers über die Risiken und Kosten einer Anlage sowie dem bereits erwarteten Ersatz des Beratungsprotokolls durch eine „Geeignetheitserklärung“ sieht der Entwurf unter anderem die Verpflichtung vor, dass der Finanzdienstleister Telefongespräche mit dem Kunden aufzeichnen muss.
„Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung betreffen“, heißt es dazu in dem Entwurf.
Seite 2: Erste Einschätzung von Martin Klein