Energieausweis wird Pflicht

Zum 1. Mai 2014 startet die neue Energieeinsparverordnung, die EnEV 2014. Um die Energiewende voranzubringen, hat die Bundesregierung die Änderung der Verordnung bereits im Herbst 2013 beschlossen, entsprechend der gesetzlichen Regelung tritt diese nun in Kraft. Darauf weist die Wüstenrot Immobilien GmbH hin.

Energieeffizienz: Ab Mai gelten neue Pflichten für Immobilieneigentümer.

Mit der EnEV 2014 gelten verschärfte Rahmenbedingungen für Neubau- und Bestandsimmobilien. Zu den wichtigen Neuerungen für gebrauchte Objekte zählen etwa die Außerbetriebnahme von alten Heizkesseln sowie die verpflichtende Vorlage und Übergabe eines Energieausweises bei Verkauf und Vermietung von Immobilien.

Die energetischen Verschärfungen, die mit der EnEV 2014 wirksam werden, betreffen hauptsächlich Neubauten. So sinkt für neu gebaute Häuser ab 1. Januar 2016 der zulässige Jahresprimärenergiebedarf um 25 Prozent und voraussichtlich ab 2021 soll ein noch genau zu definierender Niedrigstenergiehausstandard gelten.

Ältere Ein- und Zweifamilienhäuser stellen das Gros

Doch die novellierte EnEV umfasst auch für Bestandsgebäude Neuerungen. Insbesondere ältere Ein- und Zweifamilienhäuser stellen den größten Teil der deutschen Immobilien dar und spielen daher für das Gelingen der Energiewende langfristig eine entscheidende Rolle.

Mit Einführung der EnEV 2014 wird für Bestandsbauten die steuerliche Nutzung der Absetzung von modernisierungsbedingten Mehraufwendungen um einen Punkt auf zehn Prozent abgesenkt und kann nur bis zur Amortisierung der Maßnahme in Anspruch genommen werden. Eine deutliche Verschärfung gibt es zudem durch die Verpflichtung zur Vorlage und Übergabe eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung von Bestandsimmobilien.

Alte Ausweise können ergänzt werden

Die neuen regulatorischen Auflagen bedeuten für Eigentümer ein verändertes Vorgehen. Soll eine Immobilie verkauft oder neu vermietet werden, muss ab dem 1. Mai 2014 zunächst geklärt werden, ob ein alter Energieausweis vorliegt. Dieser kann um die neu erforderlichen Angaben ergänzt werden. Gibt es keinen Ausweis, muss dieser neu erstellt werden.

Ausstellungsberechtigt sind sogenannte Bauvorlageberechtigte oder bestimmte Sachverständige. Dies können, bei entsprechender Sachkenntnis, Architekten oder Ingenieure, Handwerksmeister oder staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker sowie ausgebildete Energieberater sein. Die Ausstellung eines Energieausweises ist kostenpflichtig und die Laufzeit des Ausweises beträgt zehn Jahre.

Foto: Shutterstock.com

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