Eine Betriebsrente lässt sich im Alltag meist nur noch durch Verzicht auf einen Teil des Barlohns ansparen. Diese Entgeltumwandlung wird staatlich begünstigt. Das lohnt für die meisten Arbeitnehmer.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) macht selten Schlagzeilen. Doch das tut ihrer Solidität keinen Abbruch: Sie ist für viele Arbeitnehmer die einfachste Möglichkeit ist, mit geringem Aufwand und wenig finanziellen Mitteln für das Alter anzusparen und unterliegt auch nicht der Abgeltungssteuer. Allerdings geizen immer mehr Unternehmer mit einer Betriebsrente aus der Firmenkasse für „ihre“ Arbeitnehmer. Denen bleibt als Alternative nur, auf einen Teil des Lohns zu verzichten und stattdessen fürs Alter etwas zurückzulegen. Denn Fakt ist, die gesetzliche Rente allein wird im Ruhestand nicht reichen, um den Lebensabend adäquat zu gestalten.
Konsum- und Steuerverzicht
Diese sogenannte Entgeltumwandlung, die immer über die Firma organisiert wird, verlangt zwar zunächst ein finanzielles Opfer, weil netto weniger vom Gehalt für den aktuellen Konsum übrig bleibt. Doch der Staat fördert den Konsumverzicht und verzichtet seinerseits auf Steuern und Sozialabgaben für den Teil des Entgelts, der auf das Betriebsrentenkonto eingezahlt wird: Derzeit darf Entgelt bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze West) pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei in Betriebsrente umgewandelt werden (nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG).
Aktuell sind das bis zu 2.640 Euro pro Jahr (plus 1.800 Euro steuerfrei, aber SV-pflichtig), Tendenz steigend. Dennoch hat rund ein Drittel der Arbeitnehmer noch keine bAV – entweder, weil das Unternehmen kein Angebot bereit hält oder es an Informationen fehlt. Dabei hat jeder Arbeitnehmer bereits seit 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.
Wird schon eine Form der Betriebsrente in der Firma angeboten, werden Neuankömmlinge dort untergebracht. Existiert noch gar kein Angebot, können Arbeitnehmer die Überweisung in eine Direktversicherung ihrer Wahl verlangen. Zumeist verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen und dem Arbeitnehmer die sich daraus ergebende Versorgungsleistung zu überweisen. Dabei ist garantiert, dass zum Rentenstart mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht.
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