Enttäuschte Anlegererwartungen sind nicht geschützt

Das Landgericht München II hat die Schadensersatzforderung eines Anlegers des VIP Medienfonds 3 gegen einen freien Finanzdienstleister abgewiesen (Az. 4 O 6838/08).

Der Anleger hatte sich mit 500.000 Euro an dem Fonds beteiligt und auf auf Steuervorteile durch Verlustzuweisungen spekuliert. Nachdem im Jahr 2007 die zuständige Finanzbehörde das Steuersparmodell kippte und Steuernnachforderte, verlangte der Anleger Schadensersatz von seinem Vermittler mit derBegründung, dieser habe ihn bei Abschluss des Anlagevertrags falsch beraten und nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Er versuchte daher nicht nur den nicht gezogenen Steuervorteil einzuklagen, sondern verlangte zudem den Ersatz aller finanziellen Nachteile aus der Anlage.

Das Gericht verneinte eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus verschiedenen Gründen und erteilte insbesondere der Schadensberechnung des Klägers eine Absage: Zwar habe ein Anleger bei einer Pflichtverletzung oder Falschberatung einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Er könne jedoch in keinem Fall verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sich die Vorteile der Anlage realisiert.
„Das Urteil stellt klar, dass Anlagevermittler nicht für enttäuschte Gewinnerwartungen der Anlegergeradestehen müssen“, sagt Dr. Udo Brinkmöller, Partner bei der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, die den beklagten Vermittler in dem Fall vertreten hat. Außerdem zeige das Urteil, dass die VIP-Verfahren nicht nach Schema F abliefen und enttäuschte Anleger immer Schadensersatzzugesprochen bekämen, wie es von einigen Anlegerschutzanwälten dargestellt werde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (af)

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