Schätzungsweise werden in den kommenden zehn Jahren 3,1 Billionen Euro in Deutschland vererbt. Doch nicht immer ist eine Erbschaft mit einem Vermögenszuwachs verbunden. Wenn der Erblasser beispielsweise überschuldet war, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Dabei ist einiges zu beachten.
Eine Erbschaft ist nicht immer gleichbedeutend mit einer Vergrößerung des eigenen Vermögens, denn nicht nur Vermögenswerte sondern auch Verbindlichkeiten können vom Erblasser auf seine Erben übergehen.
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen nicht abbezahlten Kredit oder eine Immobilie, die sanierungsbedürftig ist, müssen seine Erben für die Kosten von Tilgung beziehungsweise Sanierung aufkommen.
Bei Überschuldung lieber ausschlagen
In diesen Fällen kann es sich lohnen, das Erbe auszuschlagen, um sich und das eigene Vermögen vor den vererbten Schulden zu schützen. Doch nicht nur, wenn die Schulden des Erblassers seine Vermögenswerte übersteigen oder eine sanierungsbedürftige Immobilie zum Nachlass gehört, ist eine Ausschlagung ratsam.
Die Erbausschlagung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Erbe selbst in der Privatinsolvenz steckt oder überschuldet ist und verhindern möchte, dass ein Teil der Erbschaft an den Insolvenzverwalter oder die Gläubiger geht.
Erbausschlagung ausdrücklich und in Schriftform
Die Ausschlagung eines Erbes ist grundsätzlich immer möglich, muss aber ausdrücklich sein und in Schriftform beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Alternativ kann sie dort auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Es ist ratsam, hierbei die Gründe der Ausschlagung zu nennen. Juristen empfehlen, in die schriftliche Erbausschlagung die Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ einzufügen, da der Erbe damit aus der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge ausscheidet.
Seite zwei: Fallstricke bei der Ausschlagung