Viele deutsche Hinterbliebene schlagen deshalb in einem solchen Fall eine Erbschaft aus. In den USA ist dies anders geregelt: Dort wird üblicherweise ein Nachlassverwalter eingesetzt. Seine Aufgaben bestehen dann darin, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen, Verbindlichkeiten zu begleichen und gegebenenfalls Rechtsstreite zu führen und zu beenden.
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Nach Abschluss der Abwicklung des Nachlasses zahlt der Verwalter dann an die Erben aus. Gab es mehr Schulden als Vermögen, so erhalten die Erben nichts. Schulden können sie in den USA aber nicht erben. Die Notwendigkeit, ein Erbe in den USA auszuschlagen, besteht somit für Deutsche grundsätzlich nicht.
Zwischen Deutschland und den USA gibt es zudem ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Dies sorgt unter anderem dafür, dass deutsche Erben in den USA gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland anrechnen lassen können.
Aufgrund der unterschiedlichen Erbschaftsgesetze in den einzelnen Ländern empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Fachmann zurate zu ziehen.
Der Autor Carl-Christian Thier ist Rechtsanwalt in der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A.
Foto: Urban Thier & Federer P.A