Oftmals erfolgt die private Vorsorge der Deutschen in Form einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung. Auch im Todesfall soll das angesparte Kapital nicht verloren sein. Doch wem gebührt die Todesfallleistung in der Lebensversicherung? Den Erben oder dem Bezugsberechtigten?
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis
Leistung auch im Todesfall
Aber auch im Todesfall soll das angesparte Kapital nicht verloren sein. Daher sehen die meisten Versicherungsverträge auch in diesem Fall eine Leistung vor.
Der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet zu Beginn des Versicherungsvertrages einen Bezugsberechtigten zu benennen. Das Bezugsrecht kann er dabei während der Vertragslaufzeit meistens frei ändern.
Viele machen sich keine weitreichenden Gedanken, welche Person sie als bezugsberechtigt einsetzen. Für gewöhnlich setzt der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung denjenigen ein, den er begünstigen will.
Bezugsberechtigter nicht unbedingt testamentarischer Erbe
In manchen Fällen handelt es sich bei dem Bezugsberechtigten um die gesetzlichen oder testamentarischen Erben, in anderen Fällen handelt es sich um eine dritte Person, der nur eine besondere Leistung im Todesfall des Versicherungsnehmers zugewendet werden soll. Zum Teil setzt der Versicherungsnehmer auch seine gesetzlichen Erben ein und ändert dann anschließend testamentarisch die Erbfolge.
Dies ist alles nicht unproblematisch wie ein Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2008 (Az.: IV ZR 238/06) zeigt. Der BGH urteilte darin, dass das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers, welcher in diesem Fall zugleich versicherte Person war, noch von den Erben geändert werden kann, solange die Todesfallleistung nicht ausbezahlt worden ist.
Bezugsrecht kann von Erben geändert werden
Erforderlich hierfür ist allerdings, dass der Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und bezugsberechtigter Person ebenfalls widerrufen wird, bevor die Schenkung vollzogen wurde, mithin die Todesfallsumme an den Bezugsberechtigten ausgezahlt worden ist. Da der Schenkungsvertrag der notariellen Form bedarf, ist dies grundsätzlich möglich.
Diese Lücke sollten Erben nutzen, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass ein Bezugsrecht innerhalb einer Lebensversicherung zugunsten eines Nicht-Erben besteht. Der Widerruf der Schenkung ist dabei direkt gegenüber dem Bezugsberechtigten zu erklären. Parallel sollte jedoch auch der Versicherer angewiesen werden die Leistung direkt an die Erben und nicht an den Bezugsberechtigten zu bewirken.
Erfolgt dies vor der Auszahlung der Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten, so haben die Erben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung zugunsten der Erbmasse.
Seite zwei: Seitens der Erben ist nach dem Todesfall Eile geboten