Die geeignete Nachfolgeregelung einer Personengesellschaft zu finden ist eine der schwierigsten Aufgaben bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages. Ob eine Gesellschaftsbeteiligung vererbt werden kann, ist zunächst durch das Gesellschaftsrecht zu beantworten.
Gastbeitrag von Jörg Streichert, Rechtsanwalt
Das Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor dem Erbrecht. Erst wenn eine Beteiligung gesellschaftsrechtlich vererblich ist, können erbrechtliche Grundsätze zum Tragen kommen.
1. Einfache Fortsetzungsklausel
„Nach dem Tod eines Gesellschafters besteht die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fort. Die Erben des Gesellschafters erhalten einen Abfindungsanspruch. Die Auszahlung des Abfindungsanspruchs erfolgt gemäß Paragraf … dieses Vertrages.“
Die Erben des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters erwerben damit einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Einen allgemeingültigen Standard für eine (wirksame) Abfindungsklausel gibt es nicht.
2. Qualifizierte Fortsetzungsklausel
Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, empfehlen sich qualifizierte Fortsetzungsklauseln, um ein Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung an die Erben zu vermeiden.
Erbschaftsteuerlich stellt der Ausschluss der Erben gegen Abfindung das ungünstigste Ergebnis dar. Im Rahmen qualifizierter Nachfolgeklauseln können die Anzahl und die persönlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Erben geregelt werden.
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gewährleistet auch, dass die Bedingungen der Nachfolge einheitlich für alle Gesellschafter festgeschrieben werden.
Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart, kann der Gesellschafter in seiner eigenen letztwilligen Verfügung auch im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel Bedingungen vorsehen.
Seite zwei: Nachfolge bei Partnerschaftsgesellschaften