Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt. Er hat nachgewiesen, dass er der Sohn des jüngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist – wie beim gesetzlichen Erbrecht – die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater.
Diese konnte der Kläger durch die im Original vorgelegte Geburtsurkunde nachweisen. Nach dem Inhalt der Urkunde ist der Kläger das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers.
Eine Unrichtigkeit dieser Geburtsurkunde hatte der Beklagte zu beweisen, was ihm aber nicht gelungen ist. Ob der Kläger auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung.
Erblasser entzog nur Söhnen den Pflichtteil
Das vom Erblasser errichtete Testament hat den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Als entfernterer Abkömmling des Erblassers ist der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kläger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters ist nicht gegeben.
Diesem hat der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Die testamentarisch verfügte Enterbung wurde wegen der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgründe als wirksam angesehen.
Der klagende Enkel hat sein Pflichtteilsrecht jedoch im Gegensatz zu seinem Vater nicht verloren. Der Erblasser hat in seinem Testament nur angeordnet, seinen beiden Söhnen den Pflichtteil zu entziehen, nicht aber auch deren Nachkommen.
Beklagte in voller Höhe zahlungspflichtig
Bei dem Enkel, dem Kläger, war kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils erkennbar und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch nicht letztwillig verfügt worden.
Da der Beklagte neben der Lebensgefährtin des Erblassers dem Kläger gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Gesamtschuldner schuldet, wurde er vom OLG – ebenso wie zuvor die Lebensgefährtin erstinstanzlich – in Höhe des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen.
Der Beklagte kann sich dem Urteil zufolge nicht darauf berufen, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden ist. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat er den Pflichtteilsanspruch mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass zu erfüllen.
Autor Bernd Nagel ist Rechtsanwalt für Erbrecht und Vermögensnachfolge
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