Im Falle einer Unternehmensnachfolge sind stets sowohl gesellschaftsrechtliche, als auch erbrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Wie gestalten sich diese genau und welche haben dabei Vorrang?
Gastbeitrag von Jörg Streichert, Rechtsanwalt
Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind immer zwei Aspekte zu beachten:
- Gegenüber den Mitgesellschaftern treten die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen enthält.
- Gegenüber den Erben tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht letztwillige Verfügungen mittels Testament oder Erbvertrag verfasst wurden.
Da Gesellschaftsrecht stets dem Erbrecht vorgeht, sind Testament oder Erbvertrag stets an den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszurichten, auf den sich die Unternehmensbeteiligung bezieht.
Die Wirkung eines Testaments oder Erbvertrages von Unternehmern und Inhabern von Gesellschaftsanteilen findet stets ihre Grenze in den bestehenden Gesellschaftsverträgen.
Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für den Todesfall des Gesellschafters, bestimmt sich die Rechtsnachfolge abhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft und der Stellung des Gesellschafters.
Ist im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine erbrechtliche Nachfolgeklausel enthalten, wonach die Gesellschaft mit allen Erben als Nachfolgern fortgesetzt werden soll, rücken diese mit dem Tode des Erblassers in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Nachfolge berufen sind.
Im Falle qualifizierter Nachfolgeklauseln ist eine besondere Abstimmung der erbrechtlichen mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Gesellschafter kann nur derjenige werden, bei dem die gesellschaftsvertragliche und die erbrechtliche Regelung übereinstimmen.
Nachfolge bei Personengesellschaften
Das Erbrecht folgt grundsätzlich dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, das heißt sämtliche Aktiva und Passiva – mit Ausnahme des Nießbrauchs – gehen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über.
Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt aber nicht bei Anteilen an Personengesellschaften. Dort erfolgt ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge. Dies betrifft die Nachfolge von Gesellschaftern
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
- einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
- einer Kommanditgesellschaft (KG) und eingeschränkt einer GmbH & Co. KG,
- einer Stillen Gesellschaft.
Seite zwei: Sonderrechtsnachfolge bei GbR