Erbrecht: Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

4. GmbH & Co. KG

Besondere Achtsamkeit erfordert die Nachfolgeregelung in der GmbH & Co. KG, da diese Gesellschaftsform eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft darstellt. Vererblich sind sowohl GmbH-Anteile als auch die KG-Beteiligung.

Der GmbH-Anteil ist nach Paragraf 15 Absatz eins des GmbH-Gesetzes vererblich. Die Vererblichkeit kann gesellschaftsvertraglich nicht in dem Sinn ausgeschlossen werden, dass der Anteil mit dem Ableben des Gesellschafters erlischt oder automatisch eingezogen wird.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber für den Fall des Todes des Gesellschafters Regelungen treffen, was mit dem Gesellschaftsanteil geschehen soll.

Vererben von KG-Beteiligungen

Insbesondere bei Gesellschaften, die als einheitliches Familienunternehmen betrieben werden, sollte nach Möglichkeit ein Auseinanderklaffen von Beteiligung an der Komplementär-GmbH und der KG vermieden werden durch Gleichschaltung beziehungsweise Verkoppelung der Beteiligungen.

Strebt der Erblasser die freie Vererblichkeit an, muss dies für beide Beteiligungsarten gelten. Ist hingegen eine qualifizierte Nachfolgeregelung gewünscht, müssen die Regelungen der GmbH an die der KG angeglichen werden.

War der Erblasser Kommanditist, erben seine Erben entsprechend ihrer Erbquote jeweils einen gesonderten Teil des Kommanditanteils. Ist eine Erbgengemeinschaft vorhanden, erwirbt diese – im Gegensatz zum GmbH-Anteil – keine Mitgliedschaft der Personengesellschaft (Paragraf 161 des Handelsgesetzbuchs).

Einer vertraglichen Nachfolgeklausel bedarf es hierzu nicht. Vielmehr geht die Kommanditbeteiligung auf die Miterben als Einzelne im Wege einer Sondererbfolge in der Weise über, dass sie entsprechend ihrer Erbquoten getrennte Anteile erwerben.

5. Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht aufgelöst (§ 234 Abs. 2 HGB). Vielmehr tritt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft in die Stille Gesellschaft ein. Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig.

Autor Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, bietet Interessierten weitergehende, ausführliche Informationen zu den Themenkreisen „Unternehmensnachfolge, Unternehmensübergabe“ und „Vermögensplanung“.

Fotos: Jörg Streichert, Shutterstock

 

Mehr Beiträge zum Thema Erbrecht: 

Erbrecht: Vollmachten können Testamente sein

Vorsicht vor scheinbar harmlosen Rangrücktritt

Einmal Erbengemeinschaft – immer Erbengemeinschaft?

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments