Erbrecht: Vollmachten können Testamente sein

Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Erblasserin diese mit einer anderen Bezeichnung als „Testament“ überschrieben hat. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung der Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

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Laut OLG Hamm können auch Vollmachten als Testamente gelten, solange sie den Anforderungen an ein solches genügen.

Im vorliegenden Fall bestimmte die Erblasserin mit ihrem Testament vom 07.06.2013 ihre beiden Schwestern je zur Hälfte zu Erbinnen ihres Hauses nebst Grundstück. Kurz danach, am 11.06.2013, verfasste sie zwei weitere Schriftstücke, die sie mit „Vollmacht“ überschrieb.

Darin erteilte sie ihrer Nichte – über den Bausparvertrag und ihr Vermögen auf den Volksbankkonten – Verfügungsbefugnis über ihren Tod hinaus sowie die Auszahlung der Vermögen an sie. Testament und Vollmachten bewahrte sie bei sich zu Hause auf.

Bereits zu ihren Lebzeiten hatte die Erblasserin einer ihrer Schwestern, der Mutter ihrer Nichte, Kontovollmacht über ihre Geldanlagen erteilt.

Nach dem Tod der Erblasserin verlangte die Nichte die Auszahlung des Bausparguthabens und des Vermögens auf den Volksbankkonten als Vermächtnis der Erblasserin an sich. Die beklagte Tante verweigerte die Vermächtniserfüllung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob es sich bei den „Vollmachten“ um wirksame Testamente handelt. Beide Schriftstücke genügen den Anforderungen des Paragrafen 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Sie waren eigenhändig verfasst und unterschrieben. Den ernsthaften Testierwillen der Erblasserin beurteilte das OLG nach außerhalb der Urkunden liegenden Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die Erblasserin verwahrte die Vollmachten in ihrer Wohnung, so dass sie nie im Rechtsverkehr verwendet wurden. Ihrer Schwester hatte sie eine postmortale Vollmacht erteilt, unter Verwendung der banküblichen Formulare.

Zudem kannte sich die Erblasserin nicht mit den üblicherweise zutreffenden erbrechtlichen Verfügungen aus. Ihr war nicht bewusst, dass ein Erbe die Rechtsnachfolge des gesamten Nachlasses antritt und nicht nur des größten Vermögensteils, hier des Hausgrundstücks.

Das OLG sah deshalb die Vollmachten als Testamente an, die Vermächtnisse zu Gunsten der Nichte enthielten und sprach der Nichte die Auszahlung der Vermächtnisse zu.

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