Es geht immer wieder das Gerücht um, dass die Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall steuerfrei ist. Das ist grundsätzlich richtig – aber nur in einer ganz bestimmten Konstellation.
Gastbeitrag von Hans-Peter Rien, Rechtsanwalt
Die Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer, also der, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt, die Versicherungssumme am Ende auch selbst bekommt. Eine Vertragskonstellation, die in vielen Fällen gerade nicht gewählt worden ist.
In der Regel ist es doch so: der sorgende Ehemann sichert seine Frau oder die Familie in der Form ab, dass er selbst eine Versicherung abschließt, die Beiträge zahlt und die Versicherungssumme im Todesfall dann seiner Ehefrau oder Familie zukommt.
Aber, gut gedacht ist nicht immer gut gemacht: in dieser Vertragsgestaltung fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird bei der Ehefrau oder den Kindern erbschaftssteuerpflichtig, wenn die Freibeträge von 500.000 Euro (Ehefrau) oder 400.000 Euro (Kind; jeweils ohne Versorgungsfreibetrag) überschritten werden.
Wie kann man die Steuerpflicht vermeiden?
Zum besseren Verständnis sei die Konstruktion des Versicherungsvertrages kurz erläutert. Bei einem Versicherungsvertrag gibt es einen Versicherungsnehmer, dass ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Prämien bezahlt.
Dann gibt es die versicherte Person, das ist derjenige, dessen Todesfallrisiko versichert wird. Und schlussendlich gibt es den oder die Bezugsberechtigten, die im Falle des Todes der versicherten Person die Prämie ausgezahlt bekommen.
War der Erblasser Versicherungsnehmer und hat die Prämien gezahlt, gibt es steuerlich folgende Fallgestaltungen:
- Es wurde kein Bezugsberechtigter benannt, dann fällt die Versicherungssumme inklusive der Überschussbeteiligung in den Nachlass und erhöht entsprechend den Wert und damit eine potentielle Steuerpflicht der Erben.
- Es wurde ein Bezugsberechtigter benannt, der auch Erbe ist, dann wird die Versicherungssumme dem Nachlassanteil des benannten Erben hinzugerechnet und erhöht die Erbschaft des Bezugsberechtigten.
War der Erblasser hingegen die versicherte Person und der Erbe Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter, so fällt die Versicherungssumme weder in den Nachlass noch wird Sie dem Erben oder Versicherungsnehmer als Erbe zugerechnet und bleibt somit von der Erbschaftssteuer befreit.
Seite zwei: Kosten bei falscher Vertragskonstruktion