Erbrecht: Wann ist die Lebensversicherung steuerfrei?

Für den genannten Fall des Ehemannes, der seine Familie absichern möchte, bedeutet dies Folgendes: Die Ehefrau wird Versicherungsnehmerin und zahlt die Prämien und wird im Falle des Todes des Ehemannes (versicherte Person) Bezugsberechtigte.

Dann – und nur dann – bleibt die Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei. Besonders wichtig ist diese Form der Vertragsgestaltung bei unverheirateten Lebensgefährten. Hier beträgt der Freibetrag im Erbfall gerade einmal 20.000 Euro.

Wird hier die „falsche“ Vertragskonstruktion gewählt, fallen bei einer Versicherungssumme von 250.000 Euro direkt 69.000 Euro Erbschaftsteuer an. Und dass nur auf die Versicherung! Wenn zusätzlich noch ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie vererbt werden, wird es richtig teuer.

Abgeschlossene Verträge überprüfen

Im Ergebnis sollte also immer darauf geachtet werden, dass Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter identisch sind. Auch bei bestehenden Verträgen ist eine Änderung in den meisten Fällen nachträglich möglich.

Deshalb mein Rat: Überprüfen Sie Ihre bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge nach den oben genannten Kriterien, damit Sie im Erbfall – steuerlich – auf der sicheren Seite sind.

Hans-Peter Rien ist Rechtsanwalt für Erbrecht Nachlassgestaltung und Mediation in München.

Fotos: Hans-Peter Rien, Shutterstock

 

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