Die Angst, dass das Familienvermögen nach dem Tode durch eine hohe Erbschaftsteuerbelastung beeinträchtigt oder zerschlagen werden könnte, beschäftigt viele Menschen. Doch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bietet Wege, legal Steuern zu sparen und eine hohe Belastung für die Erben zu vermeiden.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
1. Vorsorge zu Lebzeiten
Mit Schenkungen kann man noch zu Lebzeiten dafür sorgen, dass der Fiskus bei der Erbschaftsteuer leer ausgeht. Denn das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für enge Angehörige hohe Freibeträge vor, die alle zehn Jahre neu anfallen: derzeit 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 100.000 Euro für Enkelkinder.
Wer somit rechtzeitig anfängt, sein Vermögen auf Kinder und Enkelkinder zu verteilen, kann die Freibeträge mehrfach ausnutzen und bei geschickter Planung den Angehörigen eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer völlig ersparen.
Achtung: Weg ist weg
Was der Schenker aber nicht vergessen sollte: Weg ist weg. Eine Schenkung ist auch dann noch gültig, wenn sich das persönliche Verhältnis in der Familie ändert und es zum Beispiel Streit gibt. Eine Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks ist entgegen der Meinung vieler Laien nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
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Eine Möglichkeit für den Schenker, sich zumindest für bestimmte Fälle abzusichern, sind Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag. Dabei wird zum Beispiel vereinbart, daß das Vermögen zurückgefordert werden kann, wenn das beschenkte Kind vor den Eltern stirbt, wenn es sich scheiden lässt oder wenn es sich weigert, die vereinbarten Pflegeleistungen für die Eltern zu erbringen.
Versorgung der älteren Generation stets an erster Stelle
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt: Vor allen steuerlichen Erwägungen sollte die Absicherung und Versorgung der älteren Generation unbedingt stets an erster Stelle stehen. Ein guter Weg, beide Ziele miteinander zu verbinden, ist bei Immobilienschenkungen der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts.
Seite zwei: Schenkungen an den Ehegatten vorteilhaft