Das führt zu einem einfachen Modell: Der Wert des Unternehmens wird weiterhin zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt und die entsprechende Steuer festgelegt. Fällig wird sie jedoch sukzessive erst dann, wenn der Erbe Geldzuflüsse aus der Erbschaft verzeichnet.
Tilgung der Steuer nur nach Zuflüssen
Davon wird jeweils ein bestimmter Anteil zur Begleichung der Erbschaftsteuer herangezogen – so lange, bis diese getilgt ist. Der Prozentsatz kann zum Beispiel dem festgestellten Erbschaftsteuersatz entsprechen. Bleiben die Zuflüsse komplett aus, etwa wegen Insolvenz des Unternehmens, verfällt auch die Steuerpflicht.
Zugegeben: Auch bei diesem Modell muss der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt werden und die Steuerberater werden weiterhin versuchen, ihn mit allerlei Tricks möglichst klein zu rechnen.
Doch die offensichtliche Ungerechtigkeit ist dann ebenso vom Tisch wie die Gefahr für die Unternehmen und die Unsicherheit für die Erben. Niemand kann sich mehr allein durch die Fortführung des Unternehmens der Steuer entledigen. Vielmehr können auf den Unternehmenswert die auch sonst üblichen Steuersätze und Freibeträge angewendet werden, ohne die Erben und die Unternehmen zu gefährden.
Schließlich muss kein Erbe befürchten, von der Steuerlast erdrückt zu werden, wenn er sie nicht aus seinem sonstigen Vermögen bezahlen muss, sondern dafür nur ein Teil des Geldes herangezogen wird, das ihm aus der Erbschaft zusätzlich zufließt.
Seite vier: Nur wer kassiert, muss zahlen