Beim Erben von Wohnungseigentum entfällt die Erbschaftsteuer nur, wenn der Erbe die Wohnung selber nutzt. Anderenfalls muss die Steuer entrichtet werden – auch wenn die Immobilie unentgeltlich engen Familienmitgliedern überlassen wird.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Oktober 2016 entschieden (Az.: II R 32/15).
Keine Freistellung von der Erbschaftsteuer
Laut BFH sei die geerbte Immobilie in diesem Fall „nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt.“
Sowohl die subjektive Absicht der Erbin zur Eigennutzung als auch eine gelegentliche Mitbenutzung von Räumlichkeiten in der Wohnung zur Übernachtung oder Nachlassverwaltung seien nicht ausreichend, um eine Freistellung von der Erbschaftsteuer zu begründen. (nl)
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