Ersatzerbe: Eine wichtige Regelung im Testament

Bei Abfassung des eigenen Testamentes, sollten auf keinen Fall die Begriffe „Ersatzerbe“ und „Nacherbe“ verwechselt werden, denn das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Im Gegensatz zum Ersatzerbe ist der Nacherbe ein vollwertiger Erbe. Er erbt in jedem Fall – und zwar nach einem vom Erblasser im Testament benannten Vorerben.

Hat etwa in einem Testament eine Ehefrau ihren Ehrmann als Vorerben und ihre Tochter als Nacherbin eingesetzt, dann geht der Nachlass im Todesfall der Ehefrau an den Ehemann als Vorerben. Stirbt der Mann, dann kommt die Nacherbin zum Zuge – die Tochter bekommt also den Nachlass.

Ist die Tochter „nur“ als Ersatzerbin eingesetzt, so kommt diese als Ersatzerbin nicht zum Zuge, wenn der Ehemann zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau noch lebt. Die Tochter erbt dann allenfalls als gesetzliche Erbin oder – sofern sie enterbt ist – als Pflichtteilsberechtigte

Was war der Wille des Erblassers?

Ist das Testament indes unklar formuliert und es wird nicht deutlich, ob der Erblasser einen „Ersatzerben“ oder einen „Nacherben“ einsetzen wollte, droht ein Streit unter den potenziellen Erben.

Dann muss ein Gericht eine Testamentsauslegung vornehmen und herausfinden, was wohl der Wille des Erblassers war. Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe, was im Vergleich zum Nacherben eine schwächere Position ist.

Auch bei Vor- und Nacherbschaften sollten in jedem Fall Ersatzerben benannt werden. Nur so kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und verhindert werden, dass Personen gegen den Willen des Erblassers Zuwendungen erhalten.

Deshalb mein Rat:

Setzen Sie immer einen Ersatzerben bei der Gestaltung Ihres Nachlasses ein. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr Erbe in die richtigen Hände kommt.

Der Autor Hans-Peter Rien ist Rechtsanwalt in München.

Foto: Shutterstock

 

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