Verteilerschlüssel Wohnfläsche
Als Verteilerschlüssel dient häufig die Wohnfläche, es kann aber auch die Anzahl der Personen sein, die in der Wohnung wohnen. Ist ein bestimmter Verteilerschlüssel im Mietvertrag festgeschrieben, kann dieser in der Regel nicht vom Vermieter allein geändert werden. Die Ausnahme ist, wenn bisher nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet wurde, dies aber nun geändert werden soll.
Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Wasserzähler eingebaut wird. Bei Heizkosten gilt: Mindestens 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Berechnungszeitraums an den Mieter senden. Andernfalls erlöschen seine Ansprüche.
Auch Mieter, die ihre Miete immer pünktlich gezahlt haben, können in die Situation kommen, aus der Wohnung ausziehen zu müssen: Die Kündigung bei Eigenbedarf des Vermieters ist eine Nachricht, die viele Mieter fürchten. Damit eine solche Kündigung rechtens ist, müssen Vermieter jedoch einige Punkte beachten. Zunächst einmal ist wichtig, wer genau aus welchem Grund Eigenbedarf für die Wohnung anmeldet. Das kann zum einen der Vermieter selbst sein, zum anderen aber auch nahe Verwandte des Vermieters. Dazu zählen neben Eltern, Kindern und Geschwistern auch Enkel sowie Nichten und Neffen.
Strenge Bedingungen
Es kann auch Eigenbedarf angemeldet werden, wenn Personen die Wohnung benötigen, die mit dem Vermieter zusammen leben, jedoch nicht mit ihm verwandt sind, zum Beispiel der Lebenspartner. Außerdem muss der Vermieter objektiv begründen, warum er die Wohnung selbst benötigt, zum Beispiel, weil er mit dem Partner zusammenziehen möchte. Auch wenn ein Kind einen eigenen Haushalt gründen will oder der Vermieter im Alter in einer kleineren Wohnung leben möchte, ist eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zulässig. Dabei gilt: Der Eigenbedarf muss auch dann noch gegeben sein, wenn die Kündigung wirken soll, und nicht nur zu dem Zeitpunkt, wenn sie ausgesprochen wird.
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Andernfalls ist der Vermieter schadensersatzpflichtig. Der Vermieter muss dem Mieter außerdem schriftlich kündigen und die Zustellung der Kündigung nachweisen. Dazu schickt er sie am besten per Einschreiben oder sogar mit einem Boten. Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt. Es sind jedoch mindestens drei und maximal neun Monate erforderlich.
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