Sperrfristen bei Umwandlungen
Handelt es sich bei der Immobilie um ein Mietshaus, das in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, während der Mieter die Wohnung bewohnt, ist Vorsicht geboten. Denn hier besteht möglicherweise eine Kündigungssperrfrist, die bis zu zehn Jahren ab dem Kauf der Wohnung liegen kann. Die genaue Frist ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Eine Kündigung bei Eigenbedarf muss der Mieter allerdings nicht immer hinnehmen, sondern kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen – nämlich dann, wenn der Auszug für ihn oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mieter schon älter sind und bereits viele Jahre in der Wohnung leben. Der Widerspruch kann bis spätestens zwei Monate vor Kündigungsdatum erfolgen. Ist der Widerspruch berechtigt, kann das Mietverhältnis zunächst weiterlaufen. Vermieter müssen beachten: Bei der Kündigung wegen Eigenbedarf müssen sie den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hinweisen.
Bei den hier beschriebenen Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern handelt es sich nur um einige der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen. Mietern und Vermietern ist grundsätzlich zu raten, sich regelmäßig über die aktuelle Gesetzeslage auf dem Laufenden zu halten. So lassen sich Konflikte vermeiden und es wird ein unkompliziertes Mietverhältnis geschaffen.
Autor Jürgen Michael Schick ist Präsident des Immobilienverbands IVD.
Foto: IVD
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