Erste Zahlungen an P&R-Anleger in der Pipeline

„Die Gläubigerausschüsse befürworten den Abschluss der Vergleichsvereinbarung nachdrücklich, weil er im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt und eine sachgerechte Behandlung der Forderungsfeststellung sicherstellt“, so die Mitteilung. Die Annahme der Vergleichsvereinbarung biete für alle Gläubiger gleichermaßen Vorteile:

• Die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung ermögliche die Feststellung einer Forderung in den Insolvenzverfahren, und damit die Teilnahme des Gläubigers insbesondere an Abschlagsverteilungen.

• Die individuellen Vergleichsbeträge seien so berechnet, dass alle Gläubiger, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, gleich behandelt werden. Da die Feststellungsbeträge ohnehin nur eine Rechengröße seien, auf deren Grundlage spätere Quotenzahlungen ermittelt werden, entstehe hierdurch keinem Gläubiger ein Nachteil.

Koordinierte Verwertung der Containerflotte

• Die Feststellung der Forderung erfolge zeitnah ohne weiteren Aufwand für die Gläubiger und vermeide eine streitige Auseinandersetzung, die nicht zuletzt mit hohen Kosten verbunden wäre.

• Der Vergleich sichere durch die enthaltene Erledigungsklausel die koordinierte Verwertung der Containerflotte und die Verteilung der Gelder über die Insolvenzverwalter. „Dies ist der einzige wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich gangbare Weg, damit es in den Insolvenzverfahren zu Auszahlungen an die Gläubiger kommen kann“, heißt es in der Mitteilung.

Themen, die bislang nicht abschließend geklärt sind, würden durch die Vergleichsvereinbarung nicht berührt, wie etwaige Steuerschäden, die die Gläubiger auch weiterhin beziehungsweise erneut zur Insolvenztabelle anmelden können. Gleiches gelte für etwaige Anfechtungsansprüche, deren Bestand erst noch in Musterverfahren geklärt werden müsse. Dies werde durch eine optionale „Hemmungsvereinbarung“ gewährleistet, deren Abschluss jedoch nicht Voraussetzung für den Vergleich ist.

Seite 4: 80.000 Anschreiben an Anleger

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