„Ich begrüße dieses Urteil, hätte mir bei der Unterscheidung zwischen Anlageberatung, Anlagevermittlung und ‚execution only‘ allerdings etwas mehr Tiefe gewünscht“, sagt Knappe. „Bemerkenswert finde ich, dass die feste Kaufabsicht vorliegend bei einer Neukundin angenommen worden ist“, so Knappe weiter.
Dies werde sich sicherlich nicht auf alle Klagen von Neukunden verallgemeinern lassen. „Allerdings gibt dieses Urteil insbesondere jenen Vermittlern Rückenwind, die von Bestandskunden im Zusammenhang mit Folgeinvestments (teils mit Mietverrechnung) verklagt werden“, betont Knappe.
Bei zahlreichen Bestandskunden ähnlich
Denn die vom Landgericht im Zusammenhang mit dem zweiten Containerkauf beschriebene Konstellation, in der die Klägerin unmittelbar von der P&R-Unternehmensgruppe Kaufangebote erhalten hatte und nur noch einen Abwickler für ihren Kaufwunsch brauchte, dürfte bei zahlreichen anderen Bestandskunden ähnlich gewesen sein, so der Rechtsanwalt.
„Da das Landgericht weder Beratungspflichten noch Aufklärungspflichten des P&R-Vermittlers gesehen hat, enthält das Urteil konsequenterweise auch keine Ausführungen dazu, welchen Informationswert die im Jahr 2015 verwendeten Broschüren hatten, und ob diese als Mittel der Aufklärung genügten“, erklärt Knappe. (sl)
Foto: Kerstin Stein
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