Ist es einem Versicherten aufgrund einer starken Sehstörung nicht mehr möglich, ohne vertretbaren Aufwand seine Arbeitsstelle zu erreichen, hat er einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart in einem aktuellen Urteil.
Ein Arbeitnehmer erlitt eine Sehnervenkopfentzündung beider Augen, die sein Sichtfeld dauerhaft deutlich einschränkt.
Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente
Er bekam einen Behinderungsgrad von 100 Prozent zugesprochen, doch die Rentenversicherung weigerte sich, seinem Antrag auf Erwerbsminderungsrente stattzugeben, da eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit noch möglich sei.
In seinem Urteil vom 22. März 2016 (Az.: L 13 R 2903/14) hat das LSG Stuttgart dem Mann eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 zugesprochen.
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In seiner Entscheidungsbegründung gibt das LSG an, dass zur Erwerbsfähigkeit auch die Fähigkeit gehöre, eine Arbeitsstelle aufsuchen zu können. (nl)
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