Die Bewilligung einer staatlichen Erwerbsminderungsrente (EM) automatisch als Leistungsauslöser in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) anzuerkennen sei zwar grundsätzlich gut, allerdings müsse der Versicherte die genauen Rahmenbedingungen prüfen.
Dies schreibt das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) in seiner monatlichen Publikation „infinma news“ (Ausgabe Nr. 12/2016).
Grundsätzlich sei es positiv, dass einige Anbieter von BU-Policen die Bewilligung einer staatlichen EM als Leistungsauslöser in der BU anerkennen würden.
EM-Rente als „Zeitrente“
Allerdings müsse der Versicherungsnehmer an dieser Stelle genauer hinsehen. In einigen Fällen sei laut der Versicherungsbedingungen eine „unbefristete Erwerbsminderungsrente“ Voraussetzung für den BU-Bezug.
Auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen finde man allerdings folgenden Passus:
„Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrente, das heißt befristet für längstens drei Jahre, gezahlt. Die Befristung kann bei einer sich daran anschließenden Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente wiederholt werden (…). Wird diese befristete Rentenzahlung insgesamt neun Jahre gezahlt, ist davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann.“
Daraus sei zu schliessen, dass die unbefristete EM als BU-Auslöser wohl „eher eine untergeordnete Bedeutung hat“. (nl)
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