Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch einiges für Verbraucher, unter anderem die Pfandpflicht. Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Pfandgeld.
Auf welche Getränke in Einweg-Verpackungen wird künftig Pfand erhoben?
Klingelhöfer: Bisher kannten wir Pfand etwa für Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure, Bier und Biermischgetränke, Eistees oder etwa diätische Getränke.
In Zukunft müssen Verbraucher auch für Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent Pfand bezahlen. Das Pfand wird weiterhin einheitlich 25 Cent betragen.
Welche anderen Neuerungen gibt es für Verbraucher?
Klingelhöfer: Mehrwegflaschen werden besser gekennzeichnet. Dazu soll es an den Supermarktregalen Schilder geben, die zeigen, wo Kunden Mehrwegflaschen finden. Im Vorfeld hatten sich die Hersteller schon verpflichtet, Einwegflaschen besser zu kennzeichnen.
Das Einweglogo muss nun zwingend um die Angabe des Pfandbetrages sowie um die Worte ‚Einwegpfand‘ und ‚Pfand‘ ergänzt werden. Die Angaben müssen zudem deutlich sichtbar sein.
Seite 2: Mehrweg- oder Einweg-Pfand?