Special Nachhaltigkeit: Grüne Geldanlage gewinnt

Auch anderswo wird der Ausbau Erneuerbarer Energien staatlich gefördert, etwa in den USA. Dort sind gesetzliche Mindestvergütungen á la EEG zwar unbekannt und stattdessen individuelle Verträge der Anlagenbetreiber mit Energieversorgern, Kommunen oder Unternehmen üblich. Aber die US-Regierung brachte Mitte 2022 mit dem „Inflation Reduction Act“ ein riesiges Subventionspaket durch, das die auch in den USA hauptsächlich durch die gestiegenen Energiepreise ausgelöste hohe Inflation reduzieren soll.

Ein Bestandteil sind Steuervorteile für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in Amerika hergestellt wurden. Sie sind so hoch, dass nun womöglich Nachteile für europäische Unternehmen befürchtet werden. So eilten Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) und sein französischer Amtskollege Bruno Le Maire Anfang Februar eigens in die US-Hauptstadt Washington, um dort Anpassungen zu erreichen. Habeck zog anschließend ein positives Fazit der Gespräche, welche Konsequenzen sie konkret haben werden, wird sich aber wohl erst in den kommenden Wochen oder Monaten herausstellen.

Neben der Energieversorgung steht dabei zumindest diesseits des Atlantiks der Kampf gegen den Klimawandel beziehungsweise für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen im Fokus. Hierbei geht es nicht nur um die Stromerzeugung, sondern auch um den Energieverbrauch und den generell nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Neben Verkehr und Industrie spielen Immobilien eine zentrale Rolle. So hat die EU schon lange vor dem Ukraine-Krieg beschlossen, Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Es geht um die Umwelt (Environment), soziale Aspekte (Social) und Unternehmensführung (Governance), zusammen kurz ESG. Seit März 2021 treten sukzessive entsprechende Vorschriften in Kraft.

Ziemlicher Bürokratieberg

Sie haben sich allerdings einmal mehr zu einem ziemlich Bürokratieberg angehäuft, und die Einführung erfolgt alles andere als glatt. So schreibt die EU-Offenlegungsverordnung vor, welche Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten und Akteuren des Finanzmarkts wann und wo „offengelegt“, also veröffentlicht beziehungsweise den Adressaten zugänglich gemacht werden müssen. In der Versicherungsbranche ist die Vorschrift deshalb auch als „Transparenzverordnung“ (TVO) bekannt. Teilweise wird auch das Kürzel SFDR für „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ verwendet.

Obwohl die Vorschrift schon im November 2019 verabschiedet wurde, haben große Teile der Branche sie lange weitgehend ignoriert oder die Komplexität unterschätzt. Das dürfte auch daran liegen, dass die Detailvorschriften in Form regulatorischer technischer Standards (RTS) lange auf sich warten ließen und zum Teil noch immer nicht fertig sind.

Annika Hergt, Project Investment: „Keine Planungs- und Rechtssicherheit für Produktanbieter und Finanzberater.“
Foto: Project Investment

Das betrifft auch das zweite wesentliche Element der ESG-Regulierung: Die EU-Taxonomieverordnung. Sie definiert die Maßstäbe für Nachhaltigkeit in den verschiedenen Branchen, darunter die Immobilienwirtschaft. In Punkto Umwelt enthält sie sechs Ziele, von denen zwei 2022 und die verbleibenden vier Anfang 2023, zunächst ohne RTS, in Kraft getreten sind. „Während wir die weitere Konkretisierung der Ziele begrüßen, müssen wir leider feststellen, dass der Gesetzgeber die technischen Kriterien für die Ziele drei bis sechs bislang noch nicht definiert hat“, sagt Annika Hergt, Nachhaltigkeitsbeauftragte bei Project Investment. „Aktuell ist nur schwer festzustellen, ob Immobilienfonds die Umweltziele im Sinne der Taxonomie tatsächlich fördern. Diese generelle Salamischeiben-Taktik ist zu kritisieren, zumal damit keine Planungs- und Rechtssicherheit für Produktanbieter und Finanzberater besteht“, kritisiert sie.

Einstufung teilweise noch auf tönernen Füßen

Die korrekte Einstufung von Fonds steht im Detail also teilweise noch auf tönernen Füßen. Doch der Grundsatz ist klar: Fonds mit der Einstufung nach Artikel 9 Offenlegungsverordnung müssen wenigstens eines der Nachhaltigkeitsziele als zentrales Ziel verfolgen. Für Artikel-8-Fonds reicht es aus, wenn sie einzelne Ziele in ihrer Investmentstrategie berücksichtigen und dies entsprechend erläutern, wenn sie damit werben.

Bislang sind solche Fonds im Bereich der Publikums-AIF noch selten. Neben dem HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1 verfügt lediglich der Ökorenta Erneuerbare Energien 14, der in Wind- und Solaranlagen mit Schwerpunkt Deutschland investiert, über eine Einstufung nach Artikel 9. Beide Fonds haben einen natürlichen Startvorteil in Punkto Klimaschutz.

Für Immobilienfonds und andere Assetklassen ist es hingegen nicht einfach, Nachhaltigkeit als zentrales Ziel anzustreben und damit Artikel 9 zu erreichen. Unter den Immobilien-Publikums-AIFs sind bislang nur Artikel-8-Fonds bekannt geworden. So startete Wealthcap Anfang des Jahres den Deutschland 46, der in eine Mixed-Use-Immobilie im Zentrum Dresdens investiert. Auch Patrizia, Jamestown und Paribus haben bereits Artikel-8-Fonds gebracht. Weitere Häuser haben dies angekündigt.

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Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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