Für Banken, Wertpapierdienstleistungsinstitute und Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach sowie für alle Versicherungsvermittler besteht diese Pflicht bereits seit August 2022. Wegen eines Fehlers des Gesetzgebers waren bisher alle 34f-Zulassungsinhaber davon nicht betroffen. Es bedurfte einer Änderung der FinVermV, die vom Bundesrat Ende März beschlossen wurde.
„Einerseits wird es natürlich Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet wird“, erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Es war inakzeptabel, dass einzig die Gewerbetreibenden mit Zulassung nach Paragraf 34f und h Gewerbeordnung die Pflichten zur Abfrage der ESG-Präferenzen nicht erfüllen mussten. Andererseits sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage so kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann. Hier gibt es für uns, die Branche und insbesondere den Gesetzgeber in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen, ziel- und kundenorientierten Lösung zu kommen“, so Wirth.