EU-Behörde ESMA erlässt Regeln für Fondsnamen mit ESG-Bezug

EU-Flaggen vor der Europäischen Kommission
Foto: PantherMedia / paulgrecaud
EU-Flaggen: Die Verwendung von ESG-Begriffen im Namen von Investmentfonds soll europaweit einheitlich geregelt werden.

Die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat Leitlinien dazu veröffentlicht, unter welchen Bedingungen ein Fonds in seinem Namen Wörter wie Umwelt (Environment), Soziales (Social), gute Unternehmensführung (Governance) oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden kann.

Damit gibt es auf diesem Feld zum ersten Mal europaweit einheitliche Vorgaben, teilt die deutsche Finanzaufsicht BaFin mit. Sie werde die ESMA-Leitlinien in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen, heißt es in der Mitteilung.

Die neuen ESMA Leitlinien beziehen sich auf die Namen alternativer Investmentfonds (AIFs) und Wertpapierfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAWs), die ESG-Begriffe enthalten. Dabei unterscheidet die ESMA nach Namen, die „Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe“, „Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe“ und „Nachhaltigkeit-verwandte Begriffe“ verwenden.


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In allen drei Kategorien müssen mindestens 80 Prozent des Fondsvermögens in Übereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie investiert werden. Daneben sind jeweils weitere Kriterien zu erfüllen. Wer dem nicht gerecht wird, darf die entsprechenden Begriffe nicht im Fondsnamen verwenden, also beispielsweise nicht als „Impact-Fonds“ bezeichnet werden.

Auch für früher aufgelegte und für Spezialfonds

Auch nach der Veröffentlichung der ESMA-Leitlinien bleiben allerdings noch wichtige Auslegungs- und Anwendungsfragen offen, räumt die BaFin ein. Diese würden „in künftigen Arbeitssträngen der ESMA besprochen, um einen EU-weiten Konsens zu erzielen“.

Ungeachtet dessen sind die ESMA-Leitlinien – abhängig vom Termin der vollständigen Übersetzung in alle EU-Sprachen – voraussichtlich ab Oktober 2024 für alle neuen Fonds und ab April 2025 auch für bereits zuvor aufgelegte Fonds anzuwenden. Diese müssen also gegebenfalls entweder ihren Namen ändern oder die Anlagebedingungen anpassen.

Anders als die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin, die sie schon vor zwei Jahren zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt hatte, richten sich die ESMA-Leitlinien auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden können.

Erleichterung für den Vertrieb

Für den Vertrieb ist damit hingegeben eine Erleichterung verbunden. In den Anwendungsbereich der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis fielen auch Fonds, die Anlegerinnen und Anlegern gegenüber als nachhaltig vertrieben wurden. Dazu reichte es beispielsweise aus, wenn der Fonds in den Marketing-Materialien als ein explizit nachhaltiges Produkt dargestellt wurde.

Für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge berücksichtigt die BaFin ab sofort nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien, kündigt die Behörde an. Dies bedeute insbesondere auch, dass nunmehr allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine entsprechende Prüfung der Anlagebedingungen begründet. „Die Frage, ob ein Fonds als ‚explizit nachhaltig‘ vertrieben wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr“, so die Behörde. Das Marketing-Material bleibt also, jedenfalls in Bezug auf die ESMA-Kriterien, außen vor.

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