EU-Verordnung zwingt zur Transparenz bei ESG-Kriterien

Die Informationen zu ESG müssen jedoch nicht nur auf die Homepage gestellt werden. Bei einer Fondszeichnung müssen sie auch in die “vorvertraglichen” Informationen – das sind bei Immobilien-AIF die Prospekte und die “Wesentlichen Anlegerinformationen” – aufgenommen werden.

Spätestens Ende 2022 müssen die Zeichnungsdokumente folgende Informationen enthalten: Wie wird das Thema ESG in Investitionsentscheidungen einbezogen? Wie können sich Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite auswirken? Werden diese Risiken als irrelevant eingestuft, muss auch dies erklärt werden.

Dr. Christian Reibis, Partner und Wirtschaftsprüfer bei Baker Tilly, sagt dazu: “Wie bei den bekannten Risikoinformationen im Emissionsprospekt ist es auch hier das Ziel, dass der Fondszeichner vor der Investitionsentscheidung alle Informationen bekommt und seine Entscheidung im vollen Bewusstsein über die ESG-Effekte seiner Investition treffen kann.”

Spezielle Vorschriften bei Impact Investing

Strengere Vorgaben macht die EU bei Finanzprodukten, die eigens mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden (Artikel 8). Hier müssen Angaben gemacht werden, wie diese Produkte ökologische oder soziale Kriterien erfüllen.

Welche Angaben hier bei Immobilienfonds gemacht werden müssen, ist noch nicht geregelt. Im Text der Verordnung heißt es, dass die technischen Regulierungsstandards, die “die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Unterschied” berücksichtigen, noch ausgearbeitet werden.

Noch strenger sind die Vorgaben für Investitionen, die als nachhaltig klassifiziert sind (Artikel 9). Gemeint sind damit Investments, die einen aktiven Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten – auch unter dem Begriff “Impact Investing” bekannt. Wenn beispielsweise mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung des CO2-Ausstosses erreicht werden soll, muss ausführlich erklärt werden, wie das Produkt zum Erreichen der Pariser Klimaziele beiträgt.

Detailvorschriften fehlen noch

Sowohl bei den Produkten, die mit ökologischen oder sozialen Eigenschaften beworben werden, als auch bei als nachhaltig klassifizierten Investments müssen die genauen Kriterien und technischen Regulierungsstandards noch ausgearbeitet werden. Dafür zuständig sind die europäischen Aufsichtsbehörden – das sind die EBA (Europäische Bankenaufsicht), EIOPA (Europäische Versicherungsaufsicht) und ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht). Zeit haben die Behörden dafür bis 30. Dezember 2020 (Art 11).

Dr. Christian Reibis kommentiert: “Hier prescht die Offenlegungsverordnung vor und macht Vorgaben, zu denen noch die Informationen zur genauen Ausführung fehlen. Die Fragen, die noch offen sind, sind komplex. Im Grunde geht es darum, wie Nachhaltigkeit messbar gemacht werden kann.”

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