Betriebsrenten sind in der Europäischen Union vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt, wenn eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag festgehalten. Die EU-Richter verwiesen die Prüfung des konkreten Falls aus Deutschland aber an das Bundesarbeitsgericht zurück (Rechtssache C-168/18).
Ein Ruheständler kämpft darum, die vollen Leistungen aus seiner Betriebsrente zu bekommen. Er musste Kürzungen hinnehmen, da zunächst die zuständige Pensionskasse in Schwierigkeiten geriet und später sein früherer Arbeitgeber insolvent wurde. Aus seiner Sicht muss der Pensions-Sicherungs-Verein einspringen und Kürzungen ausgleichen. Dieser Verein ist in Deutschland gesetzlich damit betraut, Betriebsrenten im Falle von Unternehmenspleiten zu sichern.
Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, dass der Verein in diesem Fall zahlen muss, bat aber den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Die EU-Richter halten nun fest, dass die einschlägige Richtlinie die EU-Staaten verpflichtet, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dabei gebe es einen weiten Ermessensspielraum.
Die EU-Richter geben aber Hinweise, was „offensichtlich unverhältnismäßig“ bedeutet: So müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Altersrente gemäß den erworbenen Ansprüchen bekommen; darüber hinaus greife die Mindestsicherung, wenn der Betroffene wegen der Kürzungen unter die Armutsschwelle rutscht. (dpa-AFX)
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