Wenn ein Grundstück vererbt oder verschenkt wird, müssen künftig Ansässige anderer EU-Staaten die gleichen Freibeträge erhalten wie in Deutschland wohnhafte Personen. Das geht aus einem aktuellen Grundsatzurteil des europäischen Gerichtshofs hervor.
Demnach ist das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das hierzulande ansässigen Personen deutlich höhere Freibeträge gewährt, in diesem Punkt europarechtswidrig (Az. C-510/08). Der EuGH entschied im Fall einer in den Niederlanden lebenden Deutschen, die von ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter im Wege der Schenkung ein bebautes Grundstück in Düsseldorf mit einem Steuerwert von 255.000 Euro erhalten hatte. Das Finanzamt gewährte lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro. Die Klägerin machte dagegen einen gesetzlichen Freibetrag von 205.000 Euro geltend und klagte zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Der EuGH gab ihr nun Recht.
„Die Luxemburger Richter stärken die Rechte der Bürger und Unternehmer Europas. Es muss bei der Besteuerung unerheblich sein, in welchem Staat der Europäischen Union ein Mensch wohnt“, kommentiert Dr. Christian Rödl von Rödl & Partner, das Urteil. Die Entscheidung sei auch für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung. Zukünftig würden auch im EU-Ausland lebende Erben von Firmenvermögen von den gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen profitieren. (bk)
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