Hier gab es allerdings Mitte November einen überraschenden Rückschlag: Die vorgesehene Neuregelung wurde kurz vor der Verabschiedung im Bundestag aus dem Gesetzentwurf gekippt. Sie soll nun zwar im Jahressteuergesetz 2024 neu aufgegriffen werden, doch „damit geht viel Zeit verloren“, so Jochen Schenk, Vize-Präsident des Immobilienverbands ZIA, der die „Last-Minute-Streichung“ scharf kritisierte.
Bis auf Weiteres lässt sich die Kombination der beiden Assetklassen in einem Fonds indes nur mit einem ELTIF 2.0 realisieren, der damit noch stärker in den Fokus von Anbietern und Investoren rücken dürfte. Dabei befassen sich nicht nur große Investmentgesellschaften, Banken und Service-KVGen mit dem Thema, sondern auch die überwiegend mittelständischen Unternehmen der AIF-Branche. So nahm das Thema ELTIF beim jüngsten Cash.-Branchengipfel Sachwertanlagen überraschend großen Raum ein. Fast alle der Branchengipfel-Teilnehmer stellen demnach bereits Überlegungen für einen eigenen ELTIF an oder haben dafür sogar konkrete Planungen.
Ob und wie weit der ELTIF 2.0 die bisher üblichen Publikums-AIFs verdrängt oder nur ergänzt, wird wahrscheinlich maßgeblich auch von der Frage des Vertriebs abhängen. Dabei geht es zum einen darum, ob die Sachwertbranche damit auch im Bankenvertrieb, der meistens noch immer einen großen Bogen um AIFs macht, wieder mehr Fuß fassen kann. Zum anderen ist noch nicht abschließend geklärt, welche Zulassung Finanzdienstleister nach Paragraf 34f GewO für ELTIFs benötigen: Absatz 1 Nummer 1 oder – wie für geschlossene AIFs – Nummer 2 (kurz: 34f1 oder 34f2).
Gesetzliche Klarstellung wünschenswert
Sofern ein ELTIF eine Rückgabemöglichkeit vorsieht, ist er als offener Fonds einzustufen; damit ist eine 34f1-Zulassung erforderlich. Diese Einschätzung vertrat unlängst Dr. Gunter Reiff, Rechtsanwalt und Steuerberater in der WRG Finvestra Legal GmbH, auf einer Veranstaltung des Verbands VKS. „Hier wäre allerdings eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers noch wünschenswert“, schränkte er ein.
Bis Redaktionsschluss war eine solche Klarstellung indes weder aus den Ministerien noch von der BaFin bekannt. Der Branchendienst „Kmi“ berichtete lediglich, die BaFin habe sich inoffiziell so geäußert, dass die Einstufung 34f1 oder f2 nach den konkreten Rücknahmebedingungen des jeweiligen ELTIF erfolge.
Nun verfügen weitaus mehr Finanzdienstleister über die 34f1- als über die spezielle 34f2-Erlaubnis. Sollte 34f1 unter praktikablen Voraussetzungen ausreichen, würde sich das Augenmerk der (bisherigen) AIF-Anbieter also sicherlich noch verstärkt auf ELTIFs als mögliche Verpackung für ihre Sachwerte richten. Denn in diesem Fall würde sich „ELTIFs für Alle“ schließlich nicht nur auf die Kunden beziehen, sondern auch auf den Kreis der Vertriebspartner.
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Dieser Artikel stammt aus der aktuellen Cash.-Ausgabe 1/2024.