Existenzgefahr durch unverschuldete Stornohaftung

Der Anspruch auf Provision entstehe endgültig erst dann, wenn der Kunde die Prämie gezahlt habe, aus der sich die Provision nach dem Agenturvertrag berechne.

Prämienzahlungen seien aufschiebende Bedingungen für die Entstehung des Provisionsanspruches. Zahle der Kunde die Prämie nicht, entstehe der Provisionsanspruch nicht.

Gemäß Paragraf 87 a Absatz drei des Handelsgesetzbuchs (HGB) bestehe auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststehe, dass das Geschäft nicht oder nicht so ausführt werde, wie es abgeschlossen worden ist.

Kündigung ist wirksam

Der Anspruch entfalle wiederum, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruhe, die der Versicherer nicht zu vertreten habe. Deshalb führe die Nichtzahlung der maßgeblichen Prämie erst zum Verlust des Provisionsanspruches, wenn sie auf einen Umstand zurückzuführen sei, den der Versicherer nicht zu vertreten habe.

Der Versicherer habe Umstände zu vertreten, die seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzurechnen sind. Eine wirksame fristgerechte Kündigung von Versicherungen durch den Kunden habe der Versicherer nicht zu vertreten.

Gegen die Wirksamkeit der Kündigung bestünden trotz Nichteinhaltung der Erfordernisse der Paragrafen 205 und folgende des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) keine Bedenken, weil die in Deutschland geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht für Angehörige einer ausländischen Botschaft und deren Familienmitglieder gelten und diese daher nicht versicherungspflichtig seien.

Nachbearbeitung war aussichtslos

Zu vertreten habe der Versicherer die Kündigungen auch nicht etwa deshalb, weil er sie durch seine Ablehnung verursacht habe, den Botschafter zu versichern.

Er unterliege keinem Kontrahierungszwang, weshalb es in seiner Entscheidungsfreiheit stehe, ob er ein Risiko decke oder nicht. Die Ablehnung sei auch weder willkürlich noch in der Absicht erfolgt, den Vertreter zu schädigen.

Der Vertreter könne sich auch nicht auf eine mangelnde Nachbearbeitung berufen, da eine Nachbearbeitung bei dem Botschafter aussichtslos gewesen wäre und sie gegenüber versicherten Personen nicht gefordert werde.

Vorzeitige Vertragsbeendigung ist rechtskonform

Da der Versicherer vom Vertreter keine Rückprovisionen fordere, die vor dem vereinbarten Mindestablauf entstanden sind, verstoße auch die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht gegen Paragraf 87 a Absatz drei Satz zwei des HGB.

Der Gesetzgeber habe den Haftungszeitraum mit dem Paragrafen 80 Absatz fünf des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 2012 für substitutive Krankenversicherungen auf 60 Monate erweitert. Dies gelte auch bei einer vereinbarten Haftzeit von 12 Monaten.

Denn einer solchen Vereinbarung sei nach Paragraf 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Wirksamkeit zu versagen. Dass die Verträge teilweise vorzeitig beendet worden sind, stehe dem nicht entgegen, weil die Beendigung auf die Kündigung zurückgehe.

Seite drei: „Die Entscheidung ist abzulehnen“

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