Existenzgefahr durch unverschuldete Stornohaftung

Die Entscheidung ist abzulehnen, soweit sie für den Streitfall einen Haftungszeitraum von 60 Monaten anlegt. Zweck des Paragrafen 80 Absatz fünf des VAG 2012 ist es, Anreize zu verhindern, Kunden in den ersten Jahren der Laufzeit einer Krankenvollversicherung einen Versichererwechsel zu empfehlen, um dadurch zusätzliche Provisionen zu erwirtschaften.

Der Gesetzgeber hält die lange Stornohaftung insbesondere dann nicht für angebracht, wenn der Vertrag infolge des Eintritts der Versicherungspflicht gekündigt wird.

Geht ein Versicherungsvertrag „schuldlos” vor Eingang der 60. Monatsprämie unter, obwohl der Vermittler einwandfrei beraten hat, ist nicht nachzuvollziehen, warum die Provision pro rata temporis gekürzt werden muss.

Teleologische Reduktion der Norm

Da die zum Gesetz gewordene Fassung der Norm keine angemessene Risikoverteilung unter den Beteiligten erreicht hat, ist eine teleologische Reduktion der Norm geboten, soweit ihre Anwendung nicht dazu führt, den Anreizen einer provisionsgetriebenen Umdeckung entgegen zu wirken.

Deshalb hätte die Kammer die vereinbarte Haftungszeit von 12 Monaten zugrunde legen müssen. Darüber hinaus stellt sich entgegen der Auffassung der Kammer durchaus die Frage, ob der vertretene Versicherer, der die Kündigungen durch die Ablehnung der Übernahme des Krankheitsrisikos des Botschafters provoziert hat, die abweichende Ausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat.

Dass der Versicherer keinem Kontrahierungszwang unterlag, er also nicht vertragswidrig die Policierung des Krankheitsrisikos des Botschafters verweigert hat, ändert nichts daran, dass der Versicherer durch die Verweigerung für die Stornierung der Krankenversicherungen ursächlich geworden ist.

Abschlussprovision steht nicht in Frage

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vertreter gesetzlich das Risiko der Stornierung zugewiesen wäre. Denn in Frage steht nicht die Abschlussprovision für die nicht policierte Krankenversicherung des Botschafters, sondern die Verteilung des Provisionsrisikos für die übrigen Verträge mit den Botschaftsangehörigen, die wegen der Verweigerung der Deckung des Krankheitsrisikos des Botschafters durch den Versicherers storniert worden sind.

Das eigene Verhalten einer Partei des Handelsvertretervertrages liegt auch dann in der Risikosphäre eben dieser handelnden Partei, wenn diese nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

 

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