Herr von Löbbecke, auf wie viel Gegenliebe stößt die bAV aktuell bei HDI?
von Löbbecke: Die betriebliche Altersversorgung (bAV) zählt zu den strategischen Eckpfeilern beim HDI. Wir zählen seit langem zu den großen bAV-Versicherern im Markt. Das aufgebaute Vertrauen und die gewachsenen Zugangswege verbinden uns mit Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen.
Unser Ziel ist es, in volatilen Zeiten für alle Arbeitnehmenden, von Gering- bis Gutverdienenden, effiziente Vorsorgelösungen anzubieten. Der bAV kommt hier eine besondere Stellung zu, da gleich mehrere systemimmanente Renditehebel genutzt werden können, um sicher vorzusorgen: staatliche Förderung, Arbeitgeberzuschüsse, kollektive Sonderkonditionen und langfristige Kapitalmarktorientierung mit hohen Ertragschancen.
Somit ist die bAV für Arbeitnehmende in jedem wirtschaftlichen Umfeld die richtige Lösung, um effizient vorzusorgen – auch dann, wenn die Zinsen volatil sind und die Inflation schwankt. Auch vor diesem Hintergrund ist die bAV für uns ein großer Zukunftstreiber, bei dem wir unser Produktportfolio, unsere Erfahrung und unsere Kompetenz optimal einsetzen können. Und unser Einsatz hat sich gelohnt: Das bAV-Geschäft liegt trotz der großen Unsicherheiten und Krisen stabil auf dem guten Vorjahresniveau.
Seit 2018 ist das BRSG in Kraft und hat nach Expertensicht gute Rahmenbedingungen geschaffen. In Gesprächen mit bAV-Experten hören wir dennoch, dass das BRSG vielen kleinen und mittleren Firmen nicht bekannt ist; zudem gibt es nicht wenige Vermittlerinnen und Vermittlern, die keinen Bezug zu bAV haben. Wie fällt Ihr Resümee aus?
von Löbbecke: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat viel bewirkt. Betriebliche Altersversorgung ist vielleicht nicht immer einfacher, aber dafür selbstverständlicher geworden. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss hat einen neuen Mindeststandard gesetzt und damit die bAV eindeutig gestärkt. Die Deloitte bAV-Studie aus 2022 (Dynamik der bAV) zeigt, dass bei Arbeitnehmenden der Arbeitgeberzuschuss als ausschlaggebendes Argument für eine bAV deutlich zugelegt hat.
Und auch das Sozialpartnermodell (SPM) hat wichtige Diskussionen um Garantien und Tarifautonomien in der bAV in Gang gesetzt. Kurz gesagt, das BRSG war ein erster guter Wurf. Aber natürlich gibt es immer noch viel Luft nach oben: allem voran in der Vereinfachung und Harmonisierung des Regelwerks. Die Komplexität und die damit einhergehenden Haftungsrisiken schreckt noch immer so manche Arbeitgebende davon ab, über das Mindestmaß hinauszugehen.
Deutschland bekommt eine neue Bundesregierung. Hätte das BRSG 2 der bAV weiteren Rückenwind gebracht?
von Löbbecke: Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass der Entwurf zwar in die richtige Richtung ging, vermutlich aber nicht zu dem erhofften großen Schub in der bAV geführt hätte. Wann und wie es unter einer künftigen Regierung mit den Reformmaßnahmen weitergehen wird, bleibt abzuwarten. Allein das „ob“ dürfte unstrittig sein, denn der Reformbedarf in der Altersversorgung ist offenkundig. Traurige Feststellung: Es wurde eine Legislaturperiode vergeudet, ohne dass neue Impulse für die bAV gesetzt worden sind. Darüber hinaus begrüße ich die Absicht des Gesetzgebers sehr, der bAV neuen Schub zu verleihen.
Folgende im BRSG II-Entwurf vorgesehene Änderungen könnten dazu einen Beitrag leisten: Die Geringverdienerförderung (§ 100 EStG) sollte nach dem Entwurf angehoben und dynamisiert werden. Insbesondere diese Dynamisierung wäre längst überfällig gewesen, wurde sie doch schon beim ursprünglichen BRSG-Entwurf im Jahre 2017 von Fachleuten angemahnt, aber vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Durch die Dynamisierung kann künftig vermieden werden, dass Mitarbeitende allein durch übliche (tarifliche) Lohnerhöhungen im Laufe der Zeit aus dem Kreis der Förderberechtigten herausfallen. Für viele Vermittler ist auch das Zillmerungsverbot in der Geringverdiener-Förderung noch immer ein wesentlicher Showstopper. Hieran hat der Gesetzgeber im BRSG II allerdings festgehalten.
Was das Sozialpartnermodell betrifft: Der Anschluss von nicht-tarifgebundenen Unternehmen und Beschäftigten an SPM soll erleichtert werden, um mehr Unternehmen den Zugang zur 2018 neu eingeführten Zusageart „reine Beitragszusage“ (rBZ) zu ebnen. Ich war skeptisch, ob dies durch die geplanten Änderungen tatsächlich gelingen wird. Was die neue Regierung hier plant, bleibt abzuwarten.
Gleiches gilt für das Opting-out: Der Entwurf sah vor, dass Opting-out-Modelle zukünftig durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden können – bisher bedurfte es dafür eines Tarifvertrages. Wird die Entgeltumwandlung auf diesem Wege eingerichtet, muss der Arbeitgebende unabhängig vom Durchführungsweg und von einer etwaigen Sozialversicherungsersparnis pauschal 20 Prozent Zuschuss zahlen – so der Reformentwurf.
Auf den ersten Blick scheint der Verzicht auf tarifvertragliche Grundlagen die Einstiegshürden zu senken. Bei Tag betrachtet, bauen sich aber neue Hindernisse und Fragen auf: Warum sollte der Arbeitgebende mit einem höheren Zuschuss im Opting-Out belastet werden und mit welcher Motivation sollte er diesen „teureren“ Weg gehen?
„Die Verbesserung wäre eine, die nur auf dem Papier existiert“
Nicht zu vergessen: Für das Opting-Out wäre auch nach BRSG II noch immer eine mit dem Betriebsrat abgestimmte Betriebsvereinbarung erforderlich. Gerade kleine Betriebe mit hohem bAV-Nachholbedarf haben keine Mitarbeitervertretung. Und nach dem letzten Entwurfsstand sollte ein Opting-Out-Modell künftig nur möglich sein, wenn Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Das schränkt das Opting-Out per Betriebsvereinbarung faktisch auf Branchen ein, die keinerlei Entgelttarifverträge haben. Diese „Verbesserung“ wäre also eine, die nur auf dem Papier existiert und in der Praxis wenig zur Stärkung der bAV beitragen dürfte. Wie sich die neue Bundesregierung hier positioniert, dürfte ebenfalls noch in den Sternen stehen.
Eine Vielzahl kleinerer Änderungen – wie zum Beispiel die erweiterte Abfindungsmöglichkeit von Kleinstanwartschaften, die vorgezogene Inanspruchnahme von Betriebsrenten bei Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, oder das Fortführungsrecht von, durch Entgeltumwandlung finanzierten, Versicherungsverträgen nach entgeltlosen Zeiten – haben nach meiner Einschätzung nicht das Potenzial, die Verbreitung der bAV weiter zu beflügeln.
Wichtige wesentliche Themen ließ der Referentenentwurf weiter vermissen, so zum Beispiel die Angleichung der steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstgrenzen, die Verbesserung der Portabilität in der Unterstützungskasse und die Klarstellung der Mindestgarantien einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ). Diese Hebel hätten. großes Potenzial, die Verbreitung der bAV zu stärken. Wir brauchen Sicherheit für Arbeitgeber, klare Anreize und Vereinfachungen im Handling.
Eine 100-prozentige Beitragsgarantie dürfte auch mit der Garantiezinsanhebung zum 1. Januar 2025 nicht darstellbar sein. Und wie groß ist die Bereitschaft der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich auf reduzierte Beitragsgarantien in Kombination mit chancenorientierter Anlage an den Kapitalmärkten einzulassen?
von Löbbecke: Grundsätzlich ist die Erhöhung des Höchstrechnungszinses (RZ) ein positives Signal für alle neuen Versicherungskunden. Je nach Laufzeit und Kollektivstufe sind auch 100-prozentige endfällige Beitragsgarantien wieder darstellbar. Doch mit Blick auf die noch immer volatile Zinssituation und die meist langfristigen Anlagehorizonte sind für den Aufbau einer auskömmlichen Versorgung kapitalmarktnahe Anlagen mit deutlich höheren Renditechancen unverzichtbar. Hier sind weiterhin Investitionen in Produktivkapital und Substanzwerte (Aktien, etc…) besonders geeignet, die durch Beimischung festverzinslicher Wertpapiere sinnvoll ergänzt werden können. Unverändert gilt: Wird die Beitragsgarantie reduziert, steigt die Wahrscheinlichkeit einer signifikant höheren Ablaufleistung deutlich an.
Auch vor dem Hintergrund des gestiegenen RZ sehen wir somit keine Trendwende zurück zur 100-prozentigen Beitragsgarantie für alle Laufzeiten oder gar zur Beitragszusage mit Mindestleistung.
Unsere Lösung: Ein garantiertes Mindestbeitragsniveau von derzeit 80 Prozent der Bruttobeträge bildet eine belastbare und sichere Untergrenze für eine beitragsorientierte Leistungszusage. Auf diesem Niveau bietet eine fondsgebundene geförderte Direktversicherung oder Unterstützungskasse unter Garantie- und Renditegesichtspunkten die optimalen Voraussetzungen für den Aufbau einer effizienten Altersversorgung.
Für Arbeitnehmende und Arbeitgebende, die eine höhere Garantieabsicherung der eingezahlten Beiträge wünschen, bieten wir seit 2025 im HDI TwoTrust Selekt je nach Laufzeit und Kollektivstufe wieder eine endfällige Bruttobeitragsgarantie (100 Prozent) an. In allen Produkten führte die RZ-Erhöhung zu einer deutlichen Anhebung der garantierten Rentenfaktoren.
Welche Relevanz hat das Thema Nachhaltigkeit in der betrieblichen Altersvorsorge auf vertrieblicher Seite und welche auf Kundenseite?
von Löbbecke: Das Thema Nachhaltigkeit ist im Vertrieb präsent: sowohl im Kundengespräch als auch bei der Erfüllung der Offenlegungspflichten. Der Gesetzgeber hat mit verschiedenen Verordnungen entsprechende gesetzliche Grundlagen für das Kundengespräch geschaffen. Auch in der bAV-Beratung können Nachhaltigkeitsaspekte je nach Kundenprofil eine Rolle spielen. Im Rahmen der HDI SafeInvest Direktversicherung und Unterstützungskasse bieten wir mit dem Rendite Plus Portfolio ein nachhaltiges Investment an.
„Das Thema Nachhaltigkeit ist im Vertrieb präsent“
Dieses Portfolio beinhaltet ein umfassendes Spektrum an nachhaltigen Anlagen in Aktien. Mit einer breiten weltweiten Diversifikation dieser Aktienanlagen können zudem Renditechancen für die Altersvorsorge genutzt werden. So können sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende optional von attraktiven Renditechancen einer nachhaltigen Vorsorgelösungen profitieren und zum anderen einen positiven gesellschaftlichen und ökologischen Beitrag leisten.
Wie nachhaltig ist Ihr bAV-Produktangebot inzwischen?
von Löbbecke: Mit HDI SafeInvest Direktversicherung und HDI Unterstützungskasse haben wir fondsgebundene Produktlösungen in der bAV eingeführt, die Investmentquoten bis zu 100 Prozent und zudem eine hohe Flexibilität der Anlagemöglichkeit in ertragsstarke und „grüne“ Investmentfonds ermöglichen. Arbeitnehmende können zwischen nachhaltigen, chancenorientierten und schwankungsarmen Anlagen mit breiter Risikostreuung über verschiedene Anlageklassen wählen. Für jene, die Wert auf Nachhaltigkeit legen, ist das „Rendite Plus Portfolio Nachhaltigkeit“ die erste Wahl. Hier erfolgt die Anlage in nachhaltige internationale Fonds. Einen direkten Vergleich müssen die nachhaltigen Investments nicht scheuen, sie zeigen sich besonders renditestark.
Hinter dem Begriff bAV verbergen sich komplexere Produkte und umfassendere Absicherungsstrategien. Wo liegen für den Vertrieb die Herausforderungen bei der Beratung und der Implementierung?
von Löbbecke: Die Komplexität der bAV liegt unseres Erachtens weniger an der Produktarchitektur als an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, die in der Beratung und bei Implementierung einer bAV zu beachten sind. Berater müssen neben den produktspezifischen Details auch die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regularien beherrschen. Zudem kommt ein weiterer Vertragsbeteiligter ins Spiel: Eine bAV muss zwei Mal beraten und verkauft werden – einmal dem Arbeitgebenden und im zweiten Schritt dem Arbeitnehmenden. Zwar gestaltet sich der Prozess auf den ersten Blick aufwändiger, dafür wird er in der Regel durch das „Zugangsrecht“ für eine ganze Belegschaft und den hohen Förderhebel einer bAV kompensiert. Entscheidend für die rechtssichere und effiziente Umsetzung einer bAV ist es, Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner für die Beratung und Implementierung geeigneten Support zu bieten. HDI unterstützt angeschlossene Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner mit persönlichen bAV-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, mit plausibilisierter Beratungssoftware und digitalen bAV-Portalen, die das Leben leichter machen.
Zum Beispiel können mit dem HDI bAVBerater (Xempus Advisor) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerberatungen durchgeführt werden, die einen transparenten Vorher-Nachher-Gehaltsvergleich per Schieberegler aufzeigen und konkrete Förderquoten darstellen. Für die Selbstberatung stellen wir kostenfreie Kundenportale bereit, die Beschäftigte nutzen können, um sich umfassend zum Thema bAV zu informieren und erste Berechnungen zu starten. Erklärfilme, Quizze und FAQs beantworten in spielerischer Form viele Fragen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen auf Wunsch auch bei der Erstellung von Informations-Flyern mit Firmenlogo oder bei der Organisation einer Belegschaftsversammlung zur bAV, egal ob vor Ort oder remote. So wird bAV zur professionellen Teamarbeit.
Weil bAV-Produkte rechtlich mit Mindestgarantien ausgestattet sind, fällt eine Beratung im Vergleich zu einer freien Fondspolice sogar leichter. Um Beratungsaufwand und Anlageentscheidungen zu optimieren, setzen wir zum Beispiel bei HDI SafeInvest zudem auf drei „vorkonfektionierte“ Investmentportfolios. So kann die aufwändige Erklärung, Auswahl und Dokumentation von Einzelfonds entfallen.
Vor dem Hintergrund der immer digitaleren Beratungsansätze: Welche Relevanz hat die persönliche Beratung in der bAV?
von Löbbecke: Beratung ist wichtig, denn – anders als beim iPhone – verkauft sich Vorsorge nicht von allein. Die meisten Arbeitnehmenden brauchen einen Anstoß oder Support, um sich mit dem Thema bAV zu beschäftigen und ihre Optionen auszuloten. Hierbei können die Kommunikationswege und -mittel vielfältig sein. In der Praxis haben sich sogenannte Multikanal-Konzepte besonders bewährt: sprich neben digitalen Informationsportalen und klassischen Flyern ist das Angebot der persönlichen Beratung wichtig. Arbeitnehmerportale sind 24/7 zu erreichen.
„Die Praxis zeigt, dass der finale Abschluss meist im persönlichen Gespräch erfolgt“
Gerade jüngere oder IT-affine Arbeitnehmende nutzen gerne diese sogenannten Self-Service-Systeme für eine erste unverbindliche Orientierung. Die Praxis zeigt jedoch, dass der finale Abschluss meist im persönlichen Gespräch erfolgt. Hier können Vorsorgebeiträge besser justiert und letzte Fragen geklärt werden. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob die Beratung vor Ort oder remote stattfindet.
Welche Bedeutung, welche Rolle, spielen eine digitale bAV-Verwaltung & digitale Tools für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
von Löbbecke: Der digitale Anspruch macht auch vor der bAV nicht Halt. Arbeitgebende wünschen bei der täglichen Verwaltung von bAV-Verträgen praxisnahen Support, der Arbeitsabläufe erleichtert, verkürzt und auch sicherer gestaltet. Mit dem HDI bAVnet bieten wir allen Unternehmen eine kostenfreie Plattform mit vielfältigen Optionen. Arbeitgebende können bestehende bAV-Verträge ihrer Belegschaft schnell und einfach online ändern. Die Meldungen reichen unter anderem von Adress-Änderungen über Beitragsanpassungen bis hin zur Austritts-Meldung. Die papierlose Verwaltung reduziert Kosten, erleichtert den Datenzugriff und verringert die Durchlaufzeiten. Wer möchte kann zur weiteren Entlastung sogar die Schreibrechte auf seinen Vertriebspartner oder Steuerberater übertragen.
Auch der nächste Schritt ist bei HDI bereits getan, denn auch Arbeitnehmende setzen vermehrt auf digitale Services und Selbstberatung. HDI mybAV ist ein intuitives Tool, das Arbeitnehmende schnell und personalisiert in die Welt der bAV einführt. Nach eigener Berechnung ihres Vorsorgevorschlags können Arbeitnehmende den Abschluss online beantragen, den Status verfolgen und bestehende Verträge jederzeit einsehen oder auch die Beraterin oder den Berater über das Portal kontaktieren.
„Fintalker könne eine entscheidende Rolle spielen“
Welche Rolle spielt die bAV im künftigen Altersvorsorgemix? Und welche Forderungen haben Sie an die Politik beim Thema bAV-Reform?
von Löbbecke: Der Versorgungbedarf sowohl mit Blick auf das Alter als auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit wird immer noch von vielen Arbeitnehmenden unterschätzt oder ausgeblendet. Oft scheint das Thema noch zu weit weg, um sich frühzeitig mit Rente & Co. beschäftigen zu wollen. Dabei ist die frühe Entscheidung ein zentraler Faktor für den Aufbau einer auskömmlichen Versorgung. Wer Vorsorgeentscheidungen aufschiebt, verliert wertvolle Beitragsjahre, verschenkt staatliche Förderungen, verpasst die Wirkung des Zinses-Zins-Effekts und riskiert, später die Risikoprüfung für existenziellen BU-Schutz nicht mehr zu bestehen. Hier ist Aufklärungsarbeit wichtig. Unsere Strategieempfehlung für eine starke Altersversorgung lautet: Die Kraft des Kapitalmarkts nutzen, vom Versicherungsmantel profitieren, staatliche Förderung mitnehmen und den Vorsorgeplan vor dem Verlust der Arbeitskraft schützen. Hier spielt die bAV auch im Jahr 2025 unverändert eine zentrale Rolle.
Wir sehen einen ungebrochenen Trend zu fondsgebunden Produkten, die bis zu 100 Prozent Aktienpartizipation in der Anwartschaftsphase und sowohl in den versicherungsförmigen Durchführungswegen als auch in der Unterstützungskasse eingesetzt werden können. Mit unseren fondsbasierten Produkten HDI SafeInvest Direktversicherung und der neuen HDI SafeInvest Unterstützungskasse können wir auch in volatilen Zeiten alle Arbeitnehmenden, von Gering- bis Gutverdienenden, effiziente Vorsorgelösungen mit hohen Renditechancen anbieten.
Insbesondere Gutverdienende sind interessiert daran, höhere Vorsorgebeiträge steuerlich gefördert mit attraktiver Rendite einzusetzen. Dies gelingt insbesondere durch die Kombination fondsbasierter Produkte in einer geförderten Direktversicherung mit einer steuerfreien Unterstützungskasse. Die HDI SafeInvest Unterstützungskasse legt dabei neben hoher Kapitalmarktbeteiligung in der Anwartschaft auch einen starken Fokus auf die Flexibilitäten bei Renteneintritt.
Die politischen Forderungen umfassen eine Absenkung der Mindestgarantie bei der Beitragszusage mit Mindestleistung sowie eine gesetzliche Klarstellung, dass eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) keine 100-prozentige Bruttobeitragsgarantie erfordert. Zudem wird eine verbesserte Portabilität angestrebt, insbesondere in der Unterstützungskasse.
„Es sollten praxisgerechte Regelungen für Opting-Out-Modelle geschaffen werden“
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Verzicht auf das Tarifvertragserfordernis bei der reinen Beitragszusage (rBZ). Darüber hinaus sollten praxisgerechte Regelungen für Opting-out-Modelle geschaffen werden. Zudem wird eine Harmonisierung des sozialversicherungsrechtlich geförderten Beitragsaufwands mit den steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG gefordert.
Ein weiteres Anliegen ist die Erhöhung und Vereinheitlichung der Freibeträge in der Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner. Um die Entgeltumwandlung attraktiver zu gestalten, wird die Einführung eines nennenswerten und dynamischen steuerlichen Freibetrags für Betriebsrenten angestrebt. Zusätzlich sollte eine private Fortführungsmöglichkeit für rückgedeckte Unterstützungskassenversorgungen im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb geschaffen werden, analog zu den bestehenden Regelungen bei einer Insolvenz des Trägerunternehmens.
Zur Entlastung der Unternehmen wird ein weiterer Bürokratieabbau angestrebt, etwa durch den Verzicht auf das Schriftformerfordernis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie § 4d Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EStG. Abschließend wird eine Absenkung des Zinssatzes nach § 6a EStG gefordert.