Verfügt ein Autofahrer lediglich über eine ausländische Fahrerlaubnis kann die Kfz-Haftpflichtversicherung im Falle eines Unfalls in Regress gehen und sich die übernommenen Kosten von dem Fahrer erstatten lassen.
In dem Fall war eine Autofahrerin, die über eine kroatische Fahrerlaubnis verfügt, in einen Unfall verwickelt.
Ihr Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer regulierte den Schaden und nahm die Fahererin aufgrund ihrer fehlenden deutschen Fahrerlaubnis in Regress. Diese verweigerte die Zahlung.
Mit seinem Urteil vom 30. März 2015 (27 C 168/14) hat das Amtsgericht Bergheim die Fahrerin zur Zahlung des Regressbetrags verurteilt.
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Sie habe ganz klar gegen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) verstoßen, da sie sowohl bei Versicherungsabschluss als auch zu dem Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt habe.
Unerheblich sei, dass ein kroatischer Führerschein vorgelegen habe. Diesen habe sie zwar im Nachhinein umschreiben lassen, allerdings ändere dies nichts am Tatbestand. (nl)
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