BGH-Urteil zur Kfz-Versicherung: Anhänger sind auch Fahrzeuge

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Versicherungsnehmer den Kürzeren gezogen. Er hatte mit seinem Pkw und einem Anhänger einen Unfall gebaut und wollte seinen Autoversicherer in die Zahlungspflicht nehmen. Der BGH sah dies anders.

Der Kfz-Zulassungsverordnung zufolge sind „Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“.

In dem Streitfall verklagt ein Pkw-Fahrer seinen Kfz-Versicherer auf Basis der folgenden Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):

„Versichert sind Unfälle des Pkw. (…) Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. (…) Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

Kraftfahrt-Vollkaskoversicherer soll zahlen

Laut Angaben des Versicherten sei bei einer Fahrt mit seinem Auto und einem Anhänger letzterer kurz stehengeblieben und habe sich dann nach rechts gedreht und dadurch Schäden an seinem Auto verursacht. Die Ursache müsse eine äußere Einwirkung auf den Anhänger gewesen sein, beispielsweise der Zustand der Straße.

Der Versicherungsnehmer verlangt von seinem Kraftfahrt-Vollkaskoversicherer die Zahlung aller aus dem Unfall entstandenen Schäden.

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„Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“

Der BGH gibt in seinem Urteil vom 4. März 2015 (Az.: IV ZR 128/14) allen vorangegangenen Instanzen recht und weist die Klage ab. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne der oben zitierten Klausel deutlich entnehmen, „dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft“.

Der Versicherte könne der Klausel nicht entnehmen, dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen müsse. Dieses Verständnis entspreche auch dem Sprachgebrauch des Paragrafen 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Der Zulassungsverordnung zufolge sind „Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“. (nl)

Foto: Shutterstock

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