Bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Kfz-Versicherung können Kosten, die bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sein. Der Versicherungsnehmer muss sich dann nicht von seinem Versicherer auf die geringeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen, so der BGH.
In dem Streitfall wollte sich ein Pkw-Fahrer, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, die „fiktiven“ Kosten von seinem Versicherer ersetzen lassen.
Gutachten von Mercedes-Fachwerkstatt
Zur Schätzung der Schadenshöhe hatte er ein Gutachten bei einer Mercedes-Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Der Kfz-Versicherer hatte seinerseits ein Gutachten bei einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt erstellen lassen, die niedrigere Reparaturkosten auswies.
Streitgegenstand sind die Differenz von 3000 Euro, die sich der Versicherungsnehmer zusätzlich erstatten lassen möchte.
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In seinem aktuellen Urteil vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 426/14) widerspricht der Bundesgerichtshof (BGH) der Vorinstanz, die sich auf die Seite des Versicherers gestellt hatte.
„Erforderliche“ Kosten
Demnach könnten die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein.
So könne der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen laut Einschätzung des BGH dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine fachgerechte Reparatur seines Kfz möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Der BGH verweist den Fall damit an das Berufungsgericht zurück, das dies noch zu prüfen habe. (nl)
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