Falschberatung: OLG Düsseldorf nimmt Anleger in die Pflicht

Weiterhin führt das Gericht aus, dass es den Anlegern spätestens ab 2007 zuzumuten gewesen sei, die Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil dann offensichtlich gewesen wäre, dass die Empfehlung der Fondsbeteiligung als sichere Altersvorsorge – diese unterstellt – eine Beratungspflichtverletzung war.

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Negieren der Eigenverantwortung des Anlegers nicht nachvollziehbar

Ob diese Rechtsprechung in seiner Pauschalität, dass dies für weitere Beratungspflichtverletzungen gelte, aufrecht erhalten bleiben kann ist indes fraglich. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 24. März 2011 (Aktenzeichen III ZR 81/10) bereits entschieden, dass die Verjährung für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, Verminderung der Gewinnerwartungen bei gewinnunabhängiger Entnahme, Innenprovision, Fungibilität) eigenständig zu laufen beginnt.

Das Urteil des OLG Düsseldorf belegt aber eine bemerkbare Tendenz bei Gericht, dass bloße Untätigkeit und das Negieren von Eigenverantwortung des Anlegers teilweise nicht nachvollzogen werden kann.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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