Falschparken – (k)ein Kavliersdelikt?

PKW-Ticket oder Bußgeld
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
PKW-Ticket oder Bußgeld

Parken auf dem Gehweg im Wohngebiet. Das wollten Anwohner in Bremen nicht akzeptieren und klagten gegen die chaotischen Verhältnisse. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein wegweisendes Urteil gesprochen. Eine rechtliche Analyse der Arag zeigt, was bei Parken noch erlaubt und was nicht.

Auslöser für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren Anwohner in einem Bremer Stadtviertel, die extrem genervt von sogenannten Gehwegparkern vor ihrer Haustür. Dabei stehen die Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig, so dass für Fußgänger weniger Platz bleibt. Die fünf Kläger wohnen in drei verschiedenen Einbahnstraßen, in denen es keine Verkehrszeichen zum Halten und Parken gibt. Doch alle Anträge, entsprechende Verbotsschilder aufzustellen, wurden vom Ordnungsamt ignoriert.

Ein verbraucherfreundliches Urteil?

Schlussendlich zogen die Anwohner vor Gericht. Nun endete der jahrelange Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht. Und obwohl die obersten Richter entschieden, dass die Anwohner sehr wohl von der Stadtverwaltung verlangen dürfen, konkrete Maßnahmen gegen illegales Parken zu ergreifen, werden die klagenden Einbahnstraßenbewohner wohl auch künftig mit Gehwegparkern leben müssen.


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Das Problem: Konkrete Maßnahmen darf jeder Anwohner nur für die eigene Straßenseite bis zur nächsten Querstraße verlangen, also nicht für die ganze Straße oder gar das ganze Viertel. Zudem dürfen die Behörden selbst bestimmen, wo es die größten Parkprobleme gibt und mit welchen Mitteln sie gelöst werden (Az.: 3 C 5.23).

Was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken?

Das Thema Parken und Halten ist in der StVO ganz klar geregelt: Laut Paragraf 12 Absatz 4 darf zum Parken und Halten nur der rechte Seitenstreifen oder ein entlang der Fahrbahn angelegter Parkstreifen benutzt werden. Das Parken auf der linken Seite oder das aufgesetzte Gehwegparken ist nur mit entsprechenden Schildern erlaubt. 

Auch für Einbahnstraßen gibt es besondere Vorgaben zum Halten und Parken (Paragraf 12 Absatz 4a StVO). Hier darf grundsätzlich beidseitig geparkt werden, es sei denn, es gibt Verkehrszeichen, die auch aufgesetztes Parken erlauben oder das Parken auf die rechte Fahrbahnseite beschränken.

Gullydeckel sind kein Parkplatz

Einem Fahrzeugführer ist es nicht erlaubt, über einem Gully-, Schachtdeckel oder anderen Verschlüssen zu parken, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots ist laut Arag Experten, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden soll. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs. 

Besondere Stellflächen

Es gibt eine Reihe besonderer Stellflächen, auf denen das Abstellen seines Fahrzeugs ungemütlich werden kann. So raten die Rechtsexperten der Arag unbedingt davon ab, einen Eltern-Kind-Parkplatz am Supermarkt zu nutzen, wenn kein Kind dabei ist. Auch Frauenparkplätze im Parkhaus sind ausschließlich Frauen vorbehalten. Und das nicht ohne Grund: Meist liegen diese Stellplätze nah an Ein- oder Ausgängen und sind gut beleuchtet. Da die Betreiber dieser Parkplätze Hausrecht genießen, riskieren ignorante und rücksichtslose Parker ein Hausverbot oder das Abschleppen ihres unberechtigt abgestellten Fahrzeugs.

Ein Bußgeld erwartet Falschparker zudem, wenn sie beispielsweise auf öffentlichen Behinderten- oder Elektroparkplätzen parken. Diese Flächen sind gekennzeichnet und dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis genutzt werden.

Privatparkplatz kann teuer werden

Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer ihren Pkw unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellen. Dieses unberechtigte Parken stellt eine verbotene Eigenmacht dar und wird als solche sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch erwähnt (Paragraf 858 Absatz 1).

Der Eigentümer des Parkplatzes darf den illegal parkenden Wagen abschleppen lassen und hat anschließend einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Zudem begründet schon der einmalige Parkverstoß die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Daher steht dem Grundstückseigentümer laut Arag zudem ein Unterlassungsanspruch zu.

Er kann also vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen. Aus diesem Grund darf der Eigentümer des Parkplatzes den Parksünder auch abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Der Grundstückseigentümer hat sogar einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/11).

Halten und Parken am Zebrastreifen

Das Halten – und natürlich auch das Parken – in der Nähe eines Zebrastreifens wird mit einem Bußgeld von bis zu 50 Euro geahndet. Laut Arag ist das Abstellen von Fahrzeugen bis fünf Meter vor und auf dem markierten Überweg tabu. Damit soll die Sicht auf querende Fußgänger freigehalten werden. Zudem muss er freigehalten werden, wenn der Verkehr stockt. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken dagegen erlaubt.

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