Die größten Haftungsfallen in der Pflegeberatung (Teil II)

Haftungsfalle Nr. 5: ‚Nicht ausreichende Markt- und Produktkenntnisse‘

Der Makler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu Grunde zu legen. Er muss deshalb einen Überblick über die am Markt angebotenen Produkte haben, die jeweiligen Produktdetails kennen und die Produkte in eigener Person objektiv vergleichen können. Bei der Pflegeversicherung kommt es dabei aktuell etwa auf folgende Produktdetails an:

-> Versicherte Pflegestufen 1–3
-> Pflegestufe 0 (Kriterienkatalog der eingeschränkten Alltagskompetenz)
-> Höhe der Versicherungsleistung je Pflegestufe
-> Zusätzliche Demenzleistung durch Leistungserhöhungen in den Pflegestufen 1–3
-> Beitragsbefreiung im Leistungsfall und bei Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit in allen Pflegestufen
-> Sofortiger Versicherungsschutz oder Wartezeiten
-> Umfang der Risiko- und Gesundheitsprüfung
-> Unterschiede bei ambulanter und stationärer Pflege
-> Beitragsdynamik bis zum Eintritt des Leistungsfalls
-> Leistung für Dynamik nach Eintritt des Leistungsfalls
-> Nachversicherungsgarantie ohne Gesundheitsprüfung
-> Weltweiter Versicherungsschutz

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Verfügt der Makler nicht über ausreichende Markt- und Produktkenntnisse, um aus einer Mehrzahl in Frage kommender Produkte einen entsprechenden Vertrag nach fachlichen Kriterien empfehlen zu können, der den Bedürfnissen und Wünschen des Versicherungsnehmers entspricht, liegt eine Verletzung der Auswahl- und Begründungspflicht vor.

Lesen Sie den dritten Teil der Serie am Freitag, den 11. Dezember 2015, auf Cash.Online.

Der Autor Dr. Stefan M. Knoll ist Vorsitzender des Vorstandes der DFV Deutsche Familienversicherung AG, deren Kerngeschäft im Bereich der privaten Pflegevorsorge liegt.

Foto: DFV

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