Knackpunkt ist dabei die Unvollständigkeit der Bescheinigung des Versicherers. Wäre diese vollständig und korrekt gewesen, dann hätte sich den Finanzbeamten die fehlende Angabe innerhalb der Einkommensteuererklärung erschliessen müssen.
Laut BFH enthielt die Bescheinigung aber nicht alle für den Sonderausgabenabzug aufgestellte Tatbestandsvoraussetzungen, so dass das Finanzamt hätte nachhaken müssen. In dieser Situation könne aber nicht mehr von einem offenkundigen Fehler gesprochen werden.
Da im Zusammenhang mit dieser Frage im Rahmen des bisherigen Verfahrens einige Punkte offen geblieben seien, verweist der BFH mit seiner Entscheidung den Fall zurück an das Finanzgericht Köln. (nl)
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