Das Finanzgericht München hat die Steuervorteile bei dem VIP-Medienfonds 3 aberkannt und stellt mit dem Beschluss nach Ansicht der Rechtsanwaltskanzlei KWAG, Bremen/Hamburg, die Abzugfähigkeit der Verluste von Filmfonds generell in Frage. Das Gericht folgte damit dem Finanzamt und lehnte die Aussetzung der Vollziehung gegen die geänderten Steuerbescheide für den VIP 3 ab.
Brisant: Der von der Staatsanwaltschaft gegen die VIP-Verantwortlichen erhobene Vorwurf, nur ein kleiner Teil der Fondsgelder sei überhaupt für die Filmproduktion verwendet worden, spielte bei der Entscheidung keine Rolle. Das Gericht versagte die Steuervorteile vielmehr mit zwei anderen Begründungen.
Zum einen habe es sich lediglich um Anzahlungen gehandelt, die als ?schwebende Geschäfte? bilanziert werden müssten und deshalb nicht sofort abzugsfähig seien. Das gelte unabhängig davon, ob die Zahlungen dem ?Medienerlass? des Bundesfinanzministeriums entsprachen oder nicht. Das Gericht kippt damit praktisch einen Teil des Medienerlasses.
Zum anderen seien die produzierten Filme dem Umlaufvermögen zuzurechnen, so das Finanzgericht. Das ?Aktivierungsverbot?, also die sofortige Abzugsfähigkeit für die Produktionskosten, gelte aber nur für das Anlagevermögen. ?Dieses Problem dürfte alle Filmfonds treffen, die aufgrund des Medienerlasses die sofortige Abzugsfähigkeit von Produktionskosten zur Begründung für die hohen Steuervorteile herangezogen haben?, erklärt KWAG-Anwalt Jan-Henning Ahrens.
Nach Einschätzung von cash-online sind vor allem ?leasingähnlich? konzipierte Fonds gefährdet, denn das Gericht stellt in seiner Begründung, die der Redaktion vorliegt, vor allem auf die langfristigen Lizenzverträge für die Fondsfilme ab. Sofern die Fonds noch nicht betriebsgeprüft sind, kommen auf die Anleger unter Umständen erhebliche Steuernachzahlungen zu. Die Finanzverwaltung hatte Ende September 2007 ohnehin beschlossen, die steuerliche Behandlung solcher Fonds rückwirkend zu ändern. Die Chancen, sich dagegen zu wehren, sind mit der Finanzgerichts-Entscheidung erheblich gesunken.
Bei allen anderen Filmfonds kann es zumindest zu Verschiebungen der steuerlichen Ergebnisse kommen, wenn diese – wie üblich – im ersten Jahr überwiegend nur Anzahlungen auf Produktionskosten geleistet haben, die Filme aber erst im Folgejahr oder später fertig geworden sind. Hoffnungsschimmer: Das Gericht ließ die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu. (sl)