Nicht alles, was das Finanzamt als Fall von Paragraf 15 Einkommensteuergesetz (EStG) ansieht, ist ein „böses“ Steuerstundungsmodell. Ein bestehendes Risiko anzusprechen ist allerdings für jeden Berater Pflicht, ansonsten droht unter anderem der Ersatz der entgangenen Steuervorteile.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Die Eindämmung sogenannter Steuersparmodelle ist in den letzten Jahren zu einer Art „Kampfsport“ zwischen findiger Gestaltungspraxis und dem Fiskus geworden. Die Spielregeln hierfür sind seit vielen Jahren durch Paragraf 15b des Einkommensteuergesetzes festgelegt.
Günstige Leitlinien für Anleger und Steuerpflichtige
Da dieser Paragraph sehr viele Interpretationsspielräume offen lässt, müssen die Finanzgerichte in diesem Wettstreit immer wieder als „Schiedsrichter“ auftreten. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 26. September 2013 dabei Leitlinien aufgestellt, die für Anleger und Steuerpflichtige sehr günstig sind.
Unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits war ein in Luxemburg aufgelegter thesaurierender Investmentfonds, welcher – für deutsche Anleger – bestimmte steuerliche Vorteile aus dem zum Jahreswechsel 2008/2009 vollzogenen Systemwechsel bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen generierte.
Das Finanzamt des Anlegers wollte hierauf Paragraf 15b EStG anwenden, und eine Verrechnung der dabei entstandenen Verluste mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nicht zulassen.
Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 26. September 2013) gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht und stellte über den Einzelfall hinaus einiges zur Anwendung des Paragrafen 15b EStG und dem Begriff des sogenannten „Steuerstundungsmodells“ klar.
„Modellhafte Gestaltung+Steuervorteile=Steuerstundungsmodell“ nicht ausreichend
Ein „Steuerstundungsmodell“ im Sinne dieser Vorschrift setzte voraus, dass die modellhafte Gestaltung gerade auf die Erzielung von Steuervorteilen hin konzipiert sei. Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn der Steuerpflichtige lediglich erkenne, „dass der Erwerb eines am Markt existierenden Finanzprodukts ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils ermögliche“, so die Finanzrichter.
Die von der Finanzverwaltung oft aufgestellte Gleichung: „modellhafte Gestaltung+Steuervorteile=Steuerstundungsmodell“ reicht damit nicht aus. Vielmehr muss danach die modellhafte Gestaltung nicht nur gerade die Ursache für die Steuervorteile sei, sondern dies muss vom Anbieter nach seiner Vorstellung gerade beabsichtigt und den Anlegern vorgegeben sein.
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