Finanzanlagenvermittlergesetz: Bereits Anfang Juni ändern sich entscheidende Rahmenbedingungen für den Fondsvertrieb. Die Berater sollten gewappnet sein.
Als das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts im Dezember letzten Jahres verkündet wurde, standen in der Berichterstattung häufig die recht großzügigen Übergangsvorschriften im Vordergrund.
Das Inkrafttreten des Gesetzes für die bisher nach Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO) tätigen Vermittler, erst zu Beginn des Jahres 2013 und die sich anschließende zweijährige Frist zum Nachweis der ausreichenden Qualifikation vermittelte Vielen den Eindruck, dass man sich erstmal mit vordergründig wichtigeren Dingen befassen könne.
Akuter Handlungsbedarf
Hierbei wurde nicht berücksichtigt, dass das Gesetz bereits ab dem 1. Juni diesen Jahres für eine Vielzahl von Marktteilnehmern erhebliche Anforderungen vorsieht, die es nunmehr, falls noch nicht erfolgt, in kürzester Zeit umzusetzen gilt. Betroffen sind insbesondere Anbieter von geschlossenen Fonds, vor allem aber auch Haftungsdächer und ihre Vertriebspartner.
Die Anbieter müssen für jeden geschlossenen Fonds, dessen Vertrieb nach dem 1. Juni 2012 aufgenommen wird, zusätzlich zu dem Verkaufsprospekt, ein höchstens dreiseitiges Vermögensanlageninformationsblatt erstellen. Dieses soll die wesentlichen Informationen zu dem Fonds in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten, so dass dem Anleger ermöglicht wird, die mit der Investition verbundenen Risiken, seine Aussichten auf die Kapitalrückzahlung, die Entwicklung bei unterschiedlichen Marktbedingungen sowie die mit der Anlage verbundenen Kosten und Provisionen einzuschätzen, um diese Merkmale insbesondere mit anderen Finanzinstrumenten vergleichen zu können.
Ungeklärt ist noch, wie zukünftig mit Alt-Fonds verfahren werden soll, die vor dem 1. Juni 2012 aufgelegt wurden, sich aber noch in der Platzierung befinden. Eine gesetzliche Verpflichtung, für diese Produkte ein Vermögensanlageninformationsblatt anzufertigen, besteht nicht. Da dieses jedoch ab Juni 2012 zum gesetzlichen Informationsstandard für Neuprodukte gehört, wird vielfach gefordert, es für sämtliche noch in der Platzierung befindlichen Fonds vorzuhalten, um nicht dem Vertrieb den Vorwurf auszusetzen, er würde Anlagen mit unterschiedlicher Informationsqualität platzieren und so Kunden schlechter stellen.
Statusänderung für geschlossene Fonds
Die maßgebliche Veränderung für den Vertrieb ergibt sich jedoch dadurch, dass geschlossene Fonds ab dem 1. Juni 2012 den Status von Finanzinstrumenten erhalten. Damit endet für die Kooperationspartner von Haftungsdächern eine weit verbreitete und bis dahin zulässige Ausgestaltung ihrer Vertriebstätigkeit.
Seite zwei: Haftungsdächer sind verantwortlich